Tz. 15

In die Handelsbilanz des Kaufmanns aufzunehmen ist nur das Vermögen, das dem Gewerbebetrieb (§ 1 HGB) zuzuordnen ist, nicht auch das Privatvermögen des Kaufmanns. Im Falle von Handelsgesellschaften bereitet dies keine Probleme. Sie haben eigenes Gesellschaftsvermögen. Das gilt sowohl für Kapitalgesellschaften, die als juristische Person selbst Rechtsträger sind, als auch für Personengesellschaften, deren Vermögen gesamthänderisch gebunden ist. Entscheidend ist, ob die Vermögensgegenstände über die einschlägigen Vertretungsvorschriften für die Gesellschaft erworben wurden.[19] Steuerrechtliches Sonderbetriebsvermögen, das den Gesellschaftern gehört, aber dennoch in der Bilanz des Unternehmens auszuweisen ist, gibt es handelsrechtlich nicht. Im Gegensatz zu Handelsgesellschaften haben Einzelkaufleute sowohl eine unternehmerische als auch eine private Vermögenssphäre. Die Merkmale zur Abgrenzung beider Sphären sind handelsrechtlich nicht vorgeschrieben, die Praxis orientiert sich an den steuerrechtlichen Vorgaben. Maßgeblich ist danach die Nutzung des Vermögensgegenstandes. Es gilt:[20]

  • Wird der Vermögensgegenstand zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gehört er zum Betriebsvermögen.
  • Wird er zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, ist er Privatvermögen.
  • Im Falle einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % besteht ein Wahlrecht, das durch die faktische Behandlung in der Buchführung ausgeübt wird, die sich aber an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren muss und nicht willkürlich sein darf.

Eine Aufspaltung einzelner Vermögensgegenstände nach betrieblicher und privater Nutzung erfolgt nicht. Zur Problematik, insbes. bei Grundstücken vgl. Tz. 30.

[19] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 152.
[20] Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 58 ff.

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