Tz. 522

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung stellen als Aufwandsrückstellungen "bloße Obliegenheiten des Kaufmanns gegen sich selbst"[592] dar. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber externen Dritten fällt nicht unter diese Regelung, ist jedoch als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen.

Die Bilanzierung von Aufwandsrückstellungen verhindert eine klare Trennung von Ergebnisverwendung und Ergebnisermittlung[593] und stellt somit einen Fremdkörper in der Rückstellungsbilanzierung dar. Seit dem BilMoG und dem damit einhergehenden Verbot zur Bildung allgemeiner Aufwandsrückstellungen wird der Kreis bilanzierungsfähiger Aufwandsrückstellungen auf unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden, und Abraumbeseitigungen, die innerhalb des nachfolgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, begrenzt.

[592] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 249 HGB Rn. 121.
[593] Müller, ZGR 1981, 126 (141).

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