Tz. 502

Im Rahmen handelsrechtlicher Bilanzierung gilt für laufende und noch nicht erfüllte Geschäfte zunächst einmal grundsätzlich die Annahme, dass sich Leistung und Gegenleistung entsprechen (Ausgeglichenheitsvermutung). Der vernünftige Kaufmann wird i. d. R. kein für ihn nachteiliges Geschäft freiwillig eingehen. Im Kontext von schwebenden Geschäften ist ferner insbesondere das Realisationsprinzip beachtlich. Erträge dürfen am Bilanzstichtag nur erfasst werden, wenn sie realisiert sind.[562] Eine direkte Ertragsrealisation bei Vertragsschluss ohne Leistungserbringung (z. B. Umsatzakt) stünde dem Realisationsprinzip entgegen.

 

Tz. 503

Gegenstand der Drohverlustrückstellung ist die Verlustantizipation in Fällen, in denen die Ausgeglichenheitsvermutung zu ungunsten des Bilanzierenden nicht mehr trägt. Der Gedanke der Verlustantizipation (Imparitätsprinzip) entstammt dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und soll einen vollständigen Schuldenausweis gewährleisten. Insbesondere bei langfristigen Verträgen können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse umkehren, mit der Folge der ökonomischen Benachteiligung des bilanzierenden Unternehmens.

[562] Moxter, DStR 1998, 509 (509).

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