Tz. 180

Das Vollständigkeitsgebot ist nach IFRS im Conceptual Framework unter dem Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung verankert (vgl. Kapitel 4 Tz. 142). Vollständigkeit bedeutet dabei jedoch nicht nur, dass alle Geschäftsvorfälle lückenlos i. S. d. Buchführung zu erfassen sind. Vollständigkeit ist vielmehr auch aus der Sicht des Adressaten zu verstehen und erfordert damit die Bereitstellung aller Daten und Informationen, die der Adressat zum Verständnis der dargestellten Sachverhalte benötigt. Dies schließt nach CF.QC13 auch Beschreibungen und Erläuterungen der Sachverhalte ein.

 

BEISPIEL

Unternehmen A erwirbt einen Maschinenpark, in dem verschiedene Maschinen unterschiedlichen Typs und mit unterschiedlichsten Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.

Eine vollständige Darstellung dieser Gruppe von Vermögenswerten würde z. B. umfassen (so auch CF.QC13):

  • eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte in der Gruppe
  • eine numerische Darstellung aller Vermögenswerte in der Gruppe
  • eine Beschreibung der Aussagekraft der numerischen Darstellung, z. B. hinsichtlich Anschaffungskosten, beizulegendem Zeitwert etc.

In bestimmten Fällen kann für eine vollständige Darstellung auch die Erläuterung wesentlicher Fakten über Qualität und Art der Sachverhalte oder die Prozesse zu deren Erfassung notwendig sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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