Tz. 382
Aus der Kapitalmarktorientierung der IFRS folgt, dass die Vergleichbarkeit verschiedener Unternehmen und Unternehmensanteile ("Waren" auf dem Kapitalmarkt) eine besonders bedeutsame Anforderung an den Jahresabschluss nach IFRS ist. Das Ziel der Vergleichbarkeit kommt sowohl in CF.QC20 IASB 2010[374] als auch in F.39 IASC 1989[375] zum Ausdruck. IAS 1 gewährleistet durch Vorschriften über die Grundsätze für die Darstellung von Abschlussinformationen, Anwendungsleitlinien für die Strukturierung und inhaltliche Mindestanforderungen, dass IFRS-Abschlüsse sowohl zwischenbetrieblich als auch im Zeitablauf vergleichbar sind. Die intertemporale Vergleichbarkeit wird unterstrichen durch die in IAS 1.38–.44 geregelte Pflicht Vergleichsinformationen zu veröffentlichen.
Gleichwohl schreiben die IFRS weder für die Bilanz noch für die GuV oder Gesamtergebnisrechnung ein bestimmtes Gliederungsschema, sondern nur Mindestanforderungen vor. Die Gliederungsvorschriften für die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung regeln die äußere Form des Jahresabschlusses im Vergleich zu den durch die Jahresabschlussrichtlinie dirigierten handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften weniger detailliert und räumen den Emittenten mehr Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Die Materialen (Anhang, Appendix) zu IAS 1 enthalten Anwendungshinweise (guidance on implementing) mit Leitlinien und Beispielen für die Gliederung eines Abschlusses. Sie sind kein Bestandteil des IAS 1 und auch nicht in Unionsrecht übernommen worden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen