Tz. 382

Aus der Kapitalmarktorientierung der IFRS folgt, dass die Vergleichbarkeit verschiedener Un­ter­nehmen und Unternehmensanteile ("Waren" auf dem Kapitalmarkt) eine besonders bedeut­same Anforderung an den Jah­res­abschluss nach IFRS ist. Das Ziel der Vergleichbarkeit kommt sowohl in CF.QC20 IASB 2010[374] als auch in F.39 IASC 1989[375] zum Ausdruck. IAS 1 gewähr­leistet durch Vorschriften über die Grundsätze für die Darstellung von Abschlussinfor­matio­nen, Anwendungsleitlinien für die Struk­turierung und inhaltliche Mindestanforderungen, dass IFRS-Abschlüsse sowohl zwi­schen­be­trieb­lich als auch im Zeitablauf vergleichbar sind. Die inter­tem­porale Vergleichbarkeit wird unterstrichen durch die in IAS 1.38–.44 geregelte Pflicht Vergleichs­informationen zu veröffentlichen.

Gleichwohl schreiben die IFRS weder für die Bilanz noch für die GuV oder Ge­samtergebnis­rechnung ein bestimmtes Glie­de­rungs­schema, sondern nur Min­dest­an­for­derungen vor. Die Gliede­rungs­vorschriften für die Bilanz, die Gesamtergebnis­rech­nung und die Eigen­kapital­veränderungs­rechnung regeln die äußere Form des Jahresab­schlusses im Vergleich zu den durch die Jah­resab­schluss­richtlinie dirigierten handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesell­schaften we­niger detailliert und räumen den Emittenten mehr Ge­stal­tungsmöglichkeiten ein.

Die Materialen (Anhang, Ap­pen­dix) zu IAS 1 enthalten Anwen­dungs­hinweise (guidance on implementing) mit Leitlinien und Bei­spie­len für die Gliederung eines Abschlusses. Sie sind kein Bestandteil des IAS 1 und auch nicht in Unionsrecht übernommen wor­den.

[374] CF.QC20 IASB 2010: "Bei den Entscheidungen der Adressaten geht es darum, sich zwischen Alternativen, wie zum Beispiel dem Erwerb oder Halten einer Investition oder der Inves­tition in das eine oder andere bestehende Unternehmen zu entscheiden. Dem­zufolge sind Informationen über ein berichtendes Unternehmen nützlicher, wenn sie mit ähnlichen Informationen über andere Unternehmen und mit ähnlichen Infor­ma­tionen über dasselbe Unternehmen für eine andere Periode oder einen anderen Zeit­punkt ver­glichen werden können".
[375] F.39 IASC 1989 S. 2: "Die Adressaten müssen ebenfalls die Abschlüsse ver­schie­dener Unternehmen vergleichen können, damit sie deren jeweilige Vermögens-, Fi­nanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in deren Vermögens- und Finanzlage erkennen können."

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