Tz. 675

Haftungsverhältnisse sind in bestimmten Fällen unter der Bilanz auszuweisen, wenn Schulden noch nicht mit der für die Bilanzierung erforderlichen Sicherheit bestehen. Andernfalls sind sie als solche zu bilanzieren. Es geht in § 251 HGB also um Konstellationen, in denen die Inanspruchnahme zwar möglich, aber noch nicht so wahrscheinlich ist, dass zumindest eine Rückstellung anzusetzen ist.[706] Sie sind dann erkennbar, ohne sich doch auf die Gewinnermittlung auszuwirken.[707] Die Aufzählung solcher Verpflichtungen in § 251 HGB ist abschließend: Erfasst sind nur mögliche Verpflichtungen aus Verträgen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie alle die Haftung für eine fremde Schuld betreffen.[708] Das sind:

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
[706] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 5.
[707] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 1.
[708] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 7.

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