a) Haftungsverhältnisse

 

Tz. 675

Haftungsverhältnisse sind in bestimmten Fällen unter der Bilanz auszuweisen, wenn Schulden noch nicht mit der für die Bilanzierung erforderlichen Sicherheit bestehen. Andernfalls sind sie als solche zu bilanzieren. Es geht in § 251 HGB also um Konstellationen, in denen die Inanspruchnahme zwar möglich, aber noch nicht so wahrscheinlich ist, dass zumindest eine Rückstellung anzusetzen ist.[706] Sie sind dann erkennbar, ohne sich doch auf die Gewinnermittlung auszuwirken.[707] Die Aufzählung solcher Verpflichtungen in § 251 HGB ist abschließend: Erfasst sind nur mögliche Verpflichtungen aus Verträgen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie alle die Haftung für eine fremde Schuld betreffen.[708] Das sind:

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
[706] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 5.
[707] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 1.
[708] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 7.

b) Die einzelnen anzugebenen Haftungsverhältnisse

aa) Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln

 

Tz. 676

 

BEISPIEL

Der Aussteller des Wechsels gibt dem Wechselnehmer einen Wechsel, in welchem sich ein Dritter (oder der Aussteller selbst) zur Zahlung an den Wechselinhaber verpflichtet.

Der Zahlungsverpflichtete wird als Bezogener oder Akzeptant bezeichnet. Der Aussteller und der Indossant, der einen nicht selbst ausgestellten Wechsel überträgt, haften aber weiterhin für die Annahme des Wechsels und die Zahlung (Art. 9, 15 WG). Entsprechendes gilt für einen möglichen Wechselbürgen (Art. 30 Abs. 1 WG).

 

Tz. 677

Der Akzeptant hat seine Verpflichtung aus dem Wechsel als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Wechselaussteller, Indossant und Wechselbürge weisen ihre möglichen Verpflichtungen als Rückgriffschuldner unter der Bilanz als Haftungsverhältnis aus. Anzusetzen ist der Betrag, auf den gehaftet wird; das sind neben der Wechselsumme grundsätzlich auch Nebenkosten wie Zinsen, Protestkosten und Vergütung, Art. 28 f. WG.[709] Allerdings wird vielfach die Berücksichtigung von Nebenkosten für verzichtbar gehalten.[710] Andere fordern stattdessen die Erfassung der Nebenkosten als Rückstellung für Risiken im Wechselobligo.[711]

[709] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 3.
[710] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 21.
[711] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 251 HGB Rn. 16.

bb) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

 

Tz. 678

Die Vorschrift betrifft nur Bürgschaften im rechtstechnischen Sinne, nicht auch bürgschaftsähnliche Rechtsverhältnisse.[712] Erfasst sind daher nur Verpflichtungen aus

 

Tz. 679

Im Falle einer Bürgschaft für künftige und aufschiebend bedingte Hauptschuld ist die Ausweispflicht umstritten. Nach teilweise vertretener Ansicht muss der Ausweis unterbleiben, da wegen der Akzessorietät von Bürgschaft und Hauptforderung keine Verbindlichkeit aus der Bürgschaft besteht.[713] Nach anderer Ansicht ist darauf abzustellen, ob die Verpflichtung ohne Zutun des Bürgen zustande kommen kann.[714] Manche halten einen Ausweis selbst dann für erforderlich, wenn die Entstehung der Hauptschuld unwahrscheinlich ist, da § 251 HGB allein schon die Haftungszusage dokumentieren wolle.[715]

 

Tz. 680

Auszuweisen ist grundsätzlich der möglicherweise geschuldete Betrag in voller Höhe. Das gilt nach h. M. auch dann, wenn die Hauptschuld im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft schwankt.[716] Die Gegenansicht fordert angesichts des Stichtagsprinzips und der Akzessorietät der Bürgschaft einen Ausweis zur jeweiligen Stichtagshöhe.[717]

[712] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 23.
[713] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 26.
[714] Grottel/Haußer, in: BeckBilKo, § 251 HGB Rn. 6.
[715] Karrenbrock, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 251 HGB Rn. 86.
[716] ADS, § 251 HGB Rn. 52, 56; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 3.
[717] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 10; Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 25.

cc) Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen

cc1) Vertragliche Verpflichtungen

 

Tz. 681

Hierunter fallen grundsätzlich alle Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg, eine bestimmte Leistung oder den Nichteintritt eines bestimmten Nachteils oder Schadens einzustehen.[718] Erfasst sind insbesondere die nachstehend aufgeführten vertraglichen Erklärungen.[719]

 

Tz. 682

Garantieversprechen, also das Versprechen, für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit einstehen zu wollen, sind als Haftungsverhältnis anzugeben.

 

BEISPIEL

  • Kreditgarantie
  • Liefergarantie
  • Exportgarantie

Ebenfalls erfasst sind selbständige Gewährleistungsverpflichtungen, nicht aber unselbstständige. Unselbstständige Gewährleistungsverpflichtungen sind etwa solche aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 BGB. Sie sind lediglich gesetzliche Folge einer mangelhaften Leistung und stellen kein eigenständiges schuldrechtliches Versprechen dar.

 

Tz. 683

Patronatserklärungen im Gesellschaftsrecht können ebenfalls einen Anwendungsfall des § 251 HGB darstellen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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