a) Überblick

 

Tz. 614

Rechnungsabgrenzungsposten (RAPs) sind keine Vermögensgegenstände oder Schulden,[650] vielmehr handelt es sich um eine Art Korrekturposten. Korrigiert wird eine nicht periodengerechte Erfassung von Leistung und Gegenleistung. Sie droht, wenn Leistung und Gegenleistung in unterschiedliche Geschäftsjahre fallen. Oft geht es dabei um Dauerschuldverhältnisse oder öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen (Gebühren, Steuern).

 

BEISPIEL

Die Jahresmiete für Geschäftsräume wird schon im Dezember bezahlt, Bilanzstichtag ist aber der 31.12.

[650] H. M., vgl. Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 250 HGB Rn. 5; Prinz, in: KK-RechnR, § 250 HGB Rn. 1; Schubert/Krämer, in: BeckBilKo, § 250 HGB Rn. 14; a. A. Kirsch, in: Bonner HdR, § 250 HGB Rn. 6.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 615

§ 250 Abs. 1 und 2 HGB gehen zurück auf Art. 18 und 21 der EG-Bilanzrichtlinie a. F. (sog. 4. Richtlinie), die den Ansatz von RAPs vorsahen, aber für die Mitgliedstaaten das Wahlrecht vorsahen, sie stattdessen unter den Forderungen bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen.[651] Die Norm hatte aber bereits in § 152 Abs. 9 AktG 1965 einen Vorläufer.[652] Abs. 3 setzt das Wahlrecht aus Art. 41 der 4. Richtlinie um und ist mit Art. 12 Abs. 10 EU-Bilanzrichtlinie konform. Zunächst noch enthaltene Sonderregelungen, die den Ansatz von als Aufwand zu erfassenden Zöllen, Verbrauchssteuern und bestimmten Umsatzsteuerbeträgen betrafen wurden mit dem BilMoG von 2009 aufgehoben.

[651] Prinz, in: KK-RechnR, § 250 HGB Rn. 4.
[652] Trützschler, in: HdR, § 250 HGB Rn. 12.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 616

Die Vorschrift gilt für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Sie ist in der geltenden Fassung gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB zwingend anzuwenden auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 zulässig.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 617

Bislang wurde die Berechtigung von RAPs nicht ernsthaft in Frage gestellt. Es zeigt sich jedoch anhand der IFRS, dass die Problematik der Periodisierung auch anders gelöst werden kann. Hennrichs hat nunmehr den rechtspolitischen Zweck von RAPs daher bezweifelt.[653] In der Tat würden sich die meisten Konstellationen wohl auch ohne das Institut der RAPs befriedigend lösen lassen, indem stattdessen eine Forderung bzw. Schuld angesetzt wird. Ob damit eine Diskussion angestoßen ist, die danach fragt, ob auch insofern eine Annäherung an die IFRS de lege ferenda wünschenswert ist, bleibt abzuwarten.

[653] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 14.

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