a) Überblick

 

Tz. 382

Aus der Kapitalmarktorientierung der IFRS folgt, dass die Vergleichbarkeit verschiedener Un­ter­nehmen und Unternehmensanteile ("Waren" auf dem Kapitalmarkt) eine besonders bedeut­same Anforderung an den Jah­res­abschluss nach IFRS ist. Das Ziel der Vergleichbarkeit kommt sowohl in CF.QC20 IASB 2010[374] als auch in F.39 IASC 1989[375] zum Ausdruck. IAS 1 gewähr­leistet durch Vorschriften über die Grundsätze für die Darstellung von Abschlussinfor­matio­nen, Anwendungsleitlinien für die Struk­turierung und inhaltliche Mindestanforderungen, dass IFRS-Abschlüsse sowohl zwi­schen­be­trieb­lich als auch im Zeitablauf vergleichbar sind. Die inter­tem­porale Vergleichbarkeit wird unterstrichen durch die in IAS 1.38–.44 geregelte Pflicht Vergleichs­informationen zu veröffentlichen.

Gleichwohl schreiben die IFRS weder für die Bilanz noch für die GuV oder Ge­samtergebnis­rechnung ein bestimmtes Glie­de­rungs­schema, sondern nur Min­dest­an­for­derungen vor. Die Gliede­rungs­vorschriften für die Bilanz, die Gesamtergebnis­rech­nung und die Eigen­kapital­veränderungs­rechnung regeln die äußere Form des Jahresab­schlusses im Vergleich zu den durch die Jah­resab­schluss­richtlinie dirigierten handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesell­schaften we­niger detailliert und räumen den Emittenten mehr Ge­stal­tungsmöglichkeiten ein.

Die Materialen (Anhang, Ap­pen­dix) zu IAS 1 enthalten Anwen­dungs­hinweise (guidance on implementing) mit Leitlinien und Bei­spie­len für die Gliederung eines Abschlusses. Sie sind kein Bestandteil des IAS 1 und auch nicht in Unionsrecht übernommen wor­den.

[374] CF.QC20 IASB 2010: "Bei den Entscheidungen der Adressaten geht es darum, sich zwischen Alternativen, wie zum Beispiel dem Erwerb oder Halten einer Investition oder der Inves­tition in das eine oder andere bestehende Unternehmen zu entscheiden. Dem­zufolge sind Informationen über ein berichtendes Unternehmen nützlicher, wenn sie mit ähnlichen Informationen über andere Unternehmen und mit ähnlichen Infor­ma­tionen über dasselbe Unternehmen für eine andere Periode oder einen anderen Zeit­punkt ver­glichen werden können".
[375] F.39 IASC 1989 S. 2: "Die Adressaten müssen ebenfalls die Abschlüsse ver­schie­dener Unternehmen vergleichen können, damit sie deren jeweilige Vermögens-, Fi­nanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in deren Vermögens- und Finanzlage erkennen können."

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 383

Der geltende IAS 1 beruht seiner Struktur nach auf einer Neufassung in 2007 und ist zuletzt im Dezember 2014 im Rahmen der Disclosure Initiative (Amendments to IAS 1) geändert worden.

Die Entstehungsgeschichte des IAS 1 ist gekennzeichnet durch wiederholte und zuletzt in der Disclosure Intiative anhaltende Versuche, die Darstellung des Jahresabschlusses ver­gleich­ba­rer und widerspruchsfreier zu gestalten. Die wesentlichen Entwicklungsschritte lassen sich im Im­prove­ments Project (2003), im Joint project Financial statement presentation (2007) und in der Disclo­sure Initiative (2014) nachzeichnen (IAS 1.BC1 ff.).

Durch die am 18.12.2014 veröffentlichte Ergänzung zu IAS 1 ist im Einleitungssatz die For­mulierung "As a minimum" gestrichen worden. IAS 1.54 (2014) zählt nunmehr auf der ersten Gliederungsebene der Bilanz die Positionen der IFRS Bilanz abschließend auf. Für die Unter­gliederung der Positionen gelten die allgemeinen Vorschriften.

c) Geltungsbereich (sachlich, zeitlich)

 

Tz. 384

IAS 1 ist in der im Dezember 2014 veröffentlichten Fassung der Disclosure Initiative auf alle Ge­schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Mit entsprechender Angabe im Anhang kann er früher angewendet werden (IAS 1.139P). Die Änderungen sind durch VO (EU) 2015/2406 v. 18.12.2015[376] in Unionsrecht übernommen worden.

[376] Abl. 2015, L 333, 97.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 385

Ein im März 2014 veröffentlichter Entwurf für die Überarbeitung des IAS 1 (ED/2014/1)[377] sah nach vielfacher Kritik an der uneinheitlichen Gliederung der IFRS Bilanz (vgl. Kapitel 10) eine ergänzende Regelung über die Gliederungstiefe (disaggregation objective) für die Bilanz in IAS 1.54 vor:

„These line items shall be disaggregated when such presentation is relevant to an understanding of the entity’s financial position. For example, an entity might conclude that disaggregating ‘property, plant and equipment’, specified in paragraph 54(a), into separate line items in the statement of financial position for ‘property’, ‘plant’ and ‘equipment’ is capable of making a difference in the decisions made by users of financial statements.”

Dieser Vorschlag ist durch die am 18.12.2014 veröffentlichte Ergänzung zu IAS 1 nicht umge­setzt worden.

[377] IASB, Exposure Draft ED/2014/1, Disclosure Initiative, Proposed amendments to IAS 1, Comments to be received by 23 July 2014, March 2014.

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