Tz. 158
Das Stichtagsprinzip findet in IAS 1.36 und IAS 10 Ausdruck. Wie nach den handelsrechtlichen GoB sind auch nach IFRS die Verhältnisse am Bilanzstichtag für Ansatz, Bewertung und Ausweis maßgeblich. Erkenntnisse und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind nach IAS 10.8 bis zur Freigabe der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen, wenn sie wertaufhellende Ergebnisse (adjusting events) darstellen. Wertaufhellende Ereignisse sind nach IAS 10.3(a) "Ereignisse, die weitere substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben". Wertbegründende Ereignisse (non-adjusting events) können nach dem Bilanzstichtag nur noch im Anhang berücksichtigt werden (IAS 10.10, 10.21).[419] Wertbegründende Ereignisse beschreibt IAS 10.3 (b) als Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind.
Der Wertaufhellungszeitraum reicht gem. IAS 10.3 bis zur Genehmigung der Veröffentlichung. Das ist bei (freiwilligen) Einzelabschlüssen des Einzelunternehmers die Unterzeichnung[420] und bei allen Personenhandels- und Kapitalgesellschaften der Tag der Feststellung des Jahresabschlusses.[421] Diese Regelungen entsprechen der GoB-Konzeption (vgl. Tz. 113)
Tz. 159
Nach IAS 1.36 sind Abschlüsse mindestens einmal jährlich aufzustellen. IAS 1.37 formuliert die Verkehrserwartung, dass der Berichtszeitraum des Jahresabschlusses ein Jahr beträgt. Kürzere Rumpfgeschäftsjahre können gebildet werden. Sie sind nach IAS 1.36 ebenso zu erklären wie Änderungen des Abschlussstichtages. Der Wechsel des Wirtschaftsjahres erzwingt nach IAS 1.35 kein Rumpfwirtschaftsjahr beim Wechsel des Bilanzstichtages. Er gestattet dem Wortlaut nach mit entsprechender Rechtfertigung sowohl kürzere als auch längere Berichtszeiträume.[422] Zweifelhaft ist aber, ob eine Auslegung, die einen längeren Berichtszeitraum als 12 Monate zulassen würde, mit Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1606/2002 vereinbar wäre. Gesellschaftsrechtliche Grenzen ergeben sich in Deutschland für den Berichtszeitraum des befreienden Konzernabschlusses.[423]
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