Tz. 158

Das Stichtagsprinzip findet in IAS 1.36 und IAS 10 Ausdruck. Wie nach den handels­recht­lichen GoB sind auch nach IFRS die Verhältnisse am Bilanzstichtag für Ansatz, Bewer­tung und Aus­weis maßgeblich. Erkenntnisse und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind nach IAS 10.8 bis zur Freigabe der Veröffentlichung des Jah­res­abschlusses zu berücksichtigen, wenn sie wert­aufhellende Ergebnisse (adjusting events) darstellen. Wertaufhellende Ereignisse sind nach IAS 10.3(a) "Ereignisse, die weitere substanzielle Hinweise zu Ge­gebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben". Wertbegründende Ereignisse (non-adjusting events) kön­nen nach dem Bilanzstichtag nur noch im Anhang berück­sichtigt werden (IAS 10.10, 10.21).[419] Wert­begründende Ereignisse beschreibt IAS 10.3 (b) als Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind.

Der Wertaufhellungszeitraum reicht gem. IAS 10.3 bis zur Genehmigung der Veröffentli­chung. Das ist bei (freiwilligen) Einzelabschlüssen des Einzelunternehmers die Unter­zeich­nung[420] und bei allen Personenhandels- und Kapitalgesellschaften der Tag der Feststellung des Jah­resab­schlus­ses.[421] Diese Regelungen entsprechen der GoB-Konzeption (vgl. Tz. 113)

 

Tz. 159

Nach IAS 1.36 sind Abschlüsse mindestens einmal jährlich aufzustellen. IAS 1.37 formuliert die Verkehrserwartung, dass der Berichtszeitraum des Jahresabschlusses ein Jahr beträgt. Kürzere Rumpfgeschäftsjahre können gebildet werden. Sie sind nach IAS 1.36 ebenso zu erklä­ren wie Änderungen des Abschlussstichtages. Der Wechsel des Wirtschaftsjahres erzwingt nach IAS 1.35 kein Rumpfwirtschaftsjahr beim Wechsel des Bilanzstichtages. Er gestattet dem Wortlaut nach mit entsprechender Rechtfertigung sowohl kürzere als auch längere Be­richts­zeiträume.[422] Zweifelhaft ist aber, ob eine Auslegung, die einen längeren Berichts­zeitraum als 12 Monate zulassen würde, mit Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1606/2002 vereinbar wäre. Gesell­schaftsrechtliche Grenzen ergeben sich in Deutschland für den Berichtszeitraum des be­frei­en­den Konzernabschlusses.[423]

[419] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 121.
[420] ADS-Int., Abschnitt 2 Rn. 53.
[421] ADS-Int., Abschnitt 2 Rn. 19–61; Baetge/Zülch, in: HdJ, I/2 Rn. 300.
[422] Baetge/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 58.
[423] Ähnlich Baetge/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge