Tz. 157
Die in IASB CF.QC35–39 (2010) anerkannte Nebenbedingung der Kostenrestriktionen bei der Erstellung eines Jahresabschlusses erweitert den Gedanken der Wirtschaftlichkeit über die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wesentlichkeit hinaus durch einen außerordentlich weiten Kostenbegriff. Kosten sind nach diesen Leitlinien nicht nur auf die Kosten der Jahresabschlusserstellung beim Rechnungslegungspflichtigen, sondern auch auf die Kosten des Adressaten bei der Auswertung des Jahresabschlusses zu beziehen. Nach einer Ansicht im Schrifttum umfassen sie darüber hinaus auch die Kosten, die durch die Information der Wettbewerber durch den Jahresabschluss entstehen.[418]
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