Tz. 65

IAS 1.10 Buchst. d beschreibt den Anhang als fünften Bestandteil des Abschlusses mit der Funktion einer zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungs­metho­den und sonstigen Erläuterungen zum Abschluss. IAS 1.7 definiert ihn weitergehend als Sammelbecken für zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur GuV und Gesamt­ergebnis­rech­nung, zur Eigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Nach IAS 1.7 werden Anhangangaben als verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie als Informationen über nicht ansatzpflichtige Posten definiert. Inhalt und Struktur des Anhangs werden durch IAS 1.112–.138 in weiteren Absätzen des IAS 1 und in den anderen Standards konkretisiert (vgl. Kapitel 12). Die nach IFRS 8 vorgeschriebene Segmentberichterstattung ist Teil des Anhangs (vgl. Kapitel 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge