Tz. 125

Nach § 245 HGB muss der Kaufmann den Jahresabschluss persönlich unter Angabe des Da­tums unterzeichnen.[313] Der Kaufmann muss selbst unterschreiben. Er kann sich nicht ver­treten lassen (Wortlaut "ist vom Kaufmann"). Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist ohne Bedeutung für die Wirk­sam­keit des Jahresabschlusses und hat beim Einzelkaufmann nur eine dreifache Beweisfunktion. Der Kauf­mann erklärt mit der Unter­schrift den unterzeichneten Abschlussentwurf zum Jahresabschluss, sich selbst zu dessen Urheber und mit dem Datum den Tag der Auf­stellung. Eine weiterge­hen­de öffentlich-rechtliche Verantwortung über­nimmt er mit der Unterschrift nicht. Der Kaufmann ist auch für einen nicht unterzeichneten oder gar nicht aufgestellten Jahresabschluss verantwort­lich.

Bei der Personengesellschaft müssen nach § 245 Satz 2 HGB alle persönlich haftenden Gesellschafter den festgestellten Jahresabschluss unterschreiben. Das sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Feststellung persönlich haftende Gesellschafter sind. Bei einer GmbH & Co. KG müssen sämtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unterschreiben.[314]

Bei der Aktiengesellschaft müssen alle (einschließlich der stellvertretenden, § 94 AktG) Vorstandsmitglieder unterzeichnen, die im Zeitpunkt der Feststellung berufen sind. Das ergibt sich aus ihrer Buchführungsverantwortung, ihrer Aufstellungsverpflichtung und ihrer Pflicht zur Versicherung nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, die jeweils alle Vorstandsmitglieder adressieren. Die Obligenheit zu unterzeichnen, gilt auch für Vorstandsmitglieder, die mit dem Jahresab­schluss nicht ein­verstanden sind.[315] Bei der GmbH müssen sämtliche im Zeitpunkt des Feststel­lungsbeschlusses der Ge­sellschaf­ter­versammlung berufenen Geschäftsführer unterzeichnen (§§ 41, 44 GmbHG).

[313] Zu den eng umgrenzten Ausnahmen (Bsp. schwere Krankheit) Pöschke, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 9.
[314] Mit dem überzeugenden Hinweis auf den Rechtsgedanken der §§ 41 GmbHG und 245 Satz 2 HGB Pöschke, in: GroßKo-HGB, § 243 HGB Rn. 13.
[315] Pöschke, in: HGB-GroßKo, § 243 HGB Rn. 10 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge