Tz. 125
Nach § 245 HGB muss der Kaufmann den Jahresabschluss persönlich unter Angabe des Datums unterzeichnen.[313] Der Kaufmann muss selbst unterschreiben. Er kann sich nicht vertreten lassen (Wortlaut "ist vom Kaufmann"). Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist ohne Bedeutung für die Wirksamkeit des Jahresabschlusses und hat beim Einzelkaufmann nur eine dreifache Beweisfunktion. Der Kaufmann erklärt mit der Unterschrift den unterzeichneten Abschlussentwurf zum Jahresabschluss, sich selbst zu dessen Urheber und mit dem Datum den Tag der Aufstellung. Eine weitergehende öffentlich-rechtliche Verantwortung übernimmt er mit der Unterschrift nicht. Der Kaufmann ist auch für einen nicht unterzeichneten oder gar nicht aufgestellten Jahresabschluss verantwortlich.
Bei der Personengesellschaft müssen nach § 245 Satz 2 HGB alle persönlich haftenden Gesellschafter den festgestellten Jahresabschluss unterschreiben. Das sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Feststellung persönlich haftende Gesellschafter sind. Bei einer GmbH & Co. KG müssen sämtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unterschreiben.[314]
Bei der Aktiengesellschaft müssen alle (einschließlich der stellvertretenden, § 94 AktG) Vorstandsmitglieder unterzeichnen, die im Zeitpunkt der Feststellung berufen sind. Das ergibt sich aus ihrer Buchführungsverantwortung, ihrer Aufstellungsverpflichtung und ihrer Pflicht zur Versicherung nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, die jeweils alle Vorstandsmitglieder adressieren. Die Obligenheit zu unterzeichnen, gilt auch für Vorstandsmitglieder, die mit dem Jahresabschluss nicht einverstanden sind.[315] Bei der GmbH müssen sämtliche im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung berufenen Geschäftsführer unterzeichnen (§§ 41, 44 GmbHG).
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