aa) Verwirklichung der Vergleichbarkeit durch Darstellungs- und Methodenstetigkeit (consistency of presentation)
Tz. 149
IAS 1.45 formuliert den Grundsatz der Stetigkeit für die Darstellung und die Gliederung des Jahresabschlusses und regelt, ergänzt durch IAS 1.46, die Ausnahmen von diesem Grundsatz. Über die dort geregelten Ausnahmen hinaus ergeben sich Durchbrechungen aus den Grundsätzen der Verständlichkeit und Relevanz. Deshalb müssen Posten, die zu Leerposten werden, nicht beibehalten werden.[402]
IAS 8.13 regelt, konkretisiert durch eine Beschreibung des Zwecks in IAS 8.15 verbindlich die Zielsetzung von IASC F.40 (1989) und IASB CF.QC20–25 (2010), die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses durch Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Rechnungslegungsmethoden) zu gewährleisten. Eine Änderung der Methoden ist nach IAS 8.14 nur zulässig, wenn dies ein Standard vorschreibt oder dadurch eine qualitative Verbesserung der Darstellung eintritt. IAS 8.16 stellt klar, dass die erstmalige Anwendung neuer Methoden auf neue Geschäftsvorfälle keine Änderung darstellt. Ebenfalls keine freiwillige Änderung stellt die vorzeitige Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards dar.[403] Geänderte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind retrospektiv auf die Vorjahreswerte anzuwenden.[404]
bb) Neutralität (neutrality)
Tz. 150
Mit der Verlässlichkeit der Darstellung ist im Rahmenkonzept systematisch in IASC F.36 (1989) und IASB CF.QC14 (2010) weiter der Grundsatz der Neutralität (neutrality) verbunden. Seine Definition wirkt vor dem Hintergrund der zahlreichen Gestaltungsspielräume und Wahlrechte der IFRS und der Realität bilanzpolitischer Maßnahmen anachronistisch: "Abschlüsse sind nicht neutral, wenn sie durch Auswahl oder Darstellung der Informationen eine Entscheidung oder Beurteilung beeinflussen, um so ein vorher festgelegtes Resultat oder Ergebnis zu erzielen". Abschlussinformationen sollen danach nicht bilanzpolitisch motiviert ausgewählt sein.[405] Berücksichtigt man die Verkehrserwartungen, die von Bilanzierungswahlrechten und Ermessensspielräumen ausgehen, gibt das Rahmenkonzept das innere System der IFRS an dieser Stelle widersprüchlich wieder.[406]
cc) Vollständigkeit (completeness)
Tz. 151
In IASC F.38 (1989) wird der Grundsatz der Vollständigkeit als Folgegrundsatz der Verlässlichkeit beschrieben und dort unter der Vorbehalt der Wesentlichkeit und Kosten gestellt, während er in IASB CF.QC13 (2010) ohne eigenständige Erwähnung dieses Vorbehalts als Ausprägung der Glaubwürdigkeit erscheint. Der Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit ergibt sich dort aus IASB CF.QC35 (2010). In beiden Fassungen findet sich im Grundsatz der Vollständigkeit auch der Gedanke der Wirtschaftlichkeit der Jahresabschlusserstellung angelegt. Ein gegenüber dem Nutzen für den Abschlussadressaten unverhältnismäßiger Bilanzierungsaufwand rechtfertigt eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgrundsatz.[407]
dd) Verrechnungsverbot (offsetting rule)
Tz. 152
IAS 1.32 enthält den Grundsatz des Verrechnungsverbots. Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, solange dies kein speziellerer Standard erlaubt. Dieser Grundsatz wird in IAS 1.33 begründet mit der Regelvermutung, dass Saldierungen den Informationswert des Jahresabschlusses für die Adressaten mindern. Dieser Standard regelt aber zugleich eine Ausnahme vom Saldierungsverbot für den Fall, in dem die Saldierung den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses widerspiegelt.[408] Keine Saldierungen stellen buchungstechnisch durch Abzüge umgesetzte Bewertungsabschläge dar.[409]
Über IAS 1.33 hinausgehende Ausnahmen vom Saldierungsverbot enthalten IAS 1.34 durch einen Verweis auf IAS 1.18 sowie IAS 2.34, IAS 11.42–.44, IAS 12.71, IAS 12.74, IAS 19.54, IAS 19.116–.117 sowie IAS 32.42–.50.[410]
ee) Übereinstimmung mit den IFRS (compliance with IFRSs, Fehlerbegriff der IFRS)
Tz. 153
IASB CF.QC15 (2010) beschreibt die Leitlinien für den Fehlerbegriff der IFRS als Sorgfaltsmaßstab. Die Darstellung des nach den Standards abzubildenden Vorgangs darf keine Fehler und Auslassungen aufweisen und die verwendete Rechnungslegungsmethode muss ohne "Prozessfehler" ausgewählt und angewendet werden. Diesen Fehlerbegriff übernehmen IAS 8.5 und IAS 8. 41. Die dort verwandte Fehlerdefinition und die Fehlerberichtigungspflicht sind im Licht des IAS 10 so zu verstehen, dass ein Fehler nur dann vorliegt, wenn gegen die Sorgfaltspflichten bei der Erstellung verstoßen wurde. Erkenntnisse, die der Jahresabschlussverpflichtete bis zum Aufstellungszeitpunkt über die Verhältnisse am Bilanzstichtag trotz Auswahl und Verwendung geeigneter Methoden nicht gewinnen k...
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