Tz. 118
Abweichend vom Realisationsprinzip sind Risiken und Verluste unabhängig von ihrer Marktrealisation zu berücksichtigen, sobald sie vorhersehbar sind (Imparitätsprinzip).[306] Sie sind vorhersehbar, wenn für ihren Eintritt bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit spricht.[307] Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus den Bilanzierungszwecken. Angelegt ist das Imparitätsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (inhaltsgleich Art. 6 Abs. 1 lit. c), Ziffer ii)/Art. 31 Abs. 1 lit. c), Unterbuchst. bb) Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978), der klarstellt, dass auch Risiken und Verluste, die zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (wertaufhellende Tatsachen) zu berücksichtigen sind. Das Imparitätsprinzip ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips und findet Ausdruck in den Geboten der außerplanmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 3, 4 HGB) und der Bildung von Rückstellungen (§ 249 HGB).
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