Tz. 118

Abweichend vom Realisationsprinzip sind Risiken und Verluste unabhängig von ihrer Markt­re­alisation zu berücksichtigen, sobald sie vorhersehbar sind (Imparitätsprinzip).[306] Sie sind vorher­sehbar, wenn für ihren Eintritt bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine "gewisse" Wahr­scheinlichkeit spricht.[307] Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus den Bilan­zierungszwecken. Angelegt ist das Imparitätsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (in­halts­gleich Art. 6 Abs. 1 lit. c), Ziffer ii)/Art. 31 Abs. 1 lit. c), Unter­buchst. bb) Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978), der klarstellt, dass auch Risiken und Verluste, die zwi­schen Abschlussstichtag und Aufstellung des Jahres­abschlusses bekannt geworden sind (wert­aufhellende Tatsachen) zu berücksichtigen sind. Das Imparitätsprinzip ist eine Aus­prägung des Vorsichtsprinzips und findet Ausdruck in den Geboten der außerplanmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 3, 4 HGB) und der Bildung von Rück­stel­lungen (§ 249 HGB).

[306] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 243 HGB Rn. 36: "Verluste vergangenheitsbezogen, Risiken hingegen zukunftsbezogen".
[307] ADS, § 252 HGB Rn. 74.

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