Tz. 148
Der Jahresabschluss muss für einen sachverständigen Adressaten leicht verständlich (readily understandible) sein. IASC F.25 (1989) und IASB FCF.QC32 (2010) beschreiben das den IFRS zugrundeliegende Bild des sachverständigen Adressaten mit wertenden Begriffen. Vorausgesetzt wird, dass die Adressaten eine "angemessene" Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Damit ist nichts anderes beschrieben als das Bild des sachverständigen Dritten, das auch § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB) als qualitativen Maßstab der Rechnungslegung zu Grunde liegt.
IASC F.25 Satz 2 (1989) und IASB CF.QC31 (2010) stellen klar, dass Informationen nicht deshalb weggelassen werden dürfen, weil sie für den potenziellen Adressaten unverständlich erscheinen könnten. Aus dem Zusammenspiel der in den Sätzen 1 und 2 formulierten Grundsätzen folgt vielmehr, dass sich der Abschlussersteller dann entsprechend Mühe geben muss, den Sachverhalt verständlich darzustellen.[401]
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