Tz. 148

Der Jahresabschluss muss für einen sachverständigen Adressaten leicht verständlich (readily understandible) sein. IASC F.25 (1989) und IASB FCF.QC32 (2010) beschreiben das den IFRS zugrundeliegende Bild des sachverständigen Adressaten mit wertenden Begriffen. Vorausgesetzt wird, dass die Adres­saten eine "ange­mes­sene" Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rech­nungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit ent­spre­chen­der Sorgfalt zu lesen. Damit ist nichts anderes beschrieben als das Bild des sach­ver­stän­digen Dritten, das auch § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB) als qualitativen Maßstab der Rech­nungs­le­gung zu Grunde liegt.

IASC F.25 Satz 2 (1989) und IASB CF.QC31 (2010) stellen klar, dass Informationen nicht des­halb weggelassen werden dür­fen, weil sie für den potenziellen Adressaten unverständlich er­scheinen könnten. Aus dem Zu­sammenspiel der in den Sätzen 1 und 2 formulierten Grund­sätzen folgt vielmehr, dass sich der Abschlussersteller dann entsprechend Mühe geben muss, den Sachverhalt verständlich dar­zustellen.[401]

[401] Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 225, mit Hinweis auf Wollmert/Achleitner, WPg 1997, 209 (222).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge