Tz. 135

IAS 1 hat Teile der Bilanzierungsgrundsätze aus dem Rahmenkonzept übernommen. Sein Regelungsbereich wird aber weiter auch durch das Rahmenkonzept adressiert.[380] Daraus ergibt sich nach dem Zweck und der Rechtsnatur des Rahmenkonzepts aber keine Regelungs­kollision. Nach der Vorstellung des IASB sind im Rahmenkonzept nur Leitlinien für die Ent­wicklung neuer Standards formuliert, die mangels Anwendbarkeit auf den Einzelfall gar nicht mit Standards kollidieren können. Er­kennt man dagegen in dem Rahmenkonzept eine zutreffende Be­schreibung des inneren Systems der Jahresab­schluss­grundsätze nach IFRS, ergibt sich der Vorrang der Standards und damit des IAS 1 aus dem Grundsatz der Spe­zialität[381] und daraus, dass nur die IAS/IFRS, nicht aber das Rahmenkonzept in Unionsrecht überführt wurden. Insofern ist das Verhältnis zwischen Rahmenkonzept und IAS/IFRS dem­jenigen zwi­schen GoB und den gesetzlich geregelten Bilanzierungsvorschriften des HGB vergleichbar:[382] Die Standards gehen vor.

IAS 1.15 und IAS 1.19 formulieren ein übergeordnetes Prinzip, nach dem die Verwirklichung der im Rahmenkonzept formulierten Zwecke des IFRS-Jahresabschlusses "in äußerst seltenen Einzelfällen" der Anwendung ein­zel­ner Standards vorgeht, wenn die An­wendung dieser Stan­dards irreführend wäre, den im Rahmenkonzept formulierten Zielen widersprechen würde und dieser Widerspruch auch nicht durch zusätzliche Anhangangaben aufgelöst werden kann. Durch die Regelung des IAS 1.19 erlangen nicht das Rahmenkonzpt Geltungsvorrang, sondern die in diesem geregelten Ziele, beschränkt,[383] Verwirklichungs­vorrang gegenüber einzelnen Standards.

[380] Bischof/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Teil B, IAS 1 Rn. 3.
[381] Zutreffend Merkt, ZfbF 66 (2014), 477 (496).
[382] Ähnlich Wawrzinek, Beck IFRS-Hdb., § 2 Rn. 17: "schriftlich niedergelegte Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung".
[383] Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 209.

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