Tz. 135
IAS 1 hat Teile der Bilanzierungsgrundsätze aus dem Rahmenkonzept übernommen. Sein Regelungsbereich wird aber weiter auch durch das Rahmenkonzept adressiert.[380] Daraus ergibt sich nach dem Zweck und der Rechtsnatur des Rahmenkonzepts aber keine Regelungskollision. Nach der Vorstellung des IASB sind im Rahmenkonzept nur Leitlinien für die Entwicklung neuer Standards formuliert, die mangels Anwendbarkeit auf den Einzelfall gar nicht mit Standards kollidieren können. Erkennt man dagegen in dem Rahmenkonzept eine zutreffende Beschreibung des inneren Systems der Jahresabschlussgrundsätze nach IFRS, ergibt sich der Vorrang der Standards und damit des IAS 1 aus dem Grundsatz der Spezialität[381] und daraus, dass nur die IAS/IFRS, nicht aber das Rahmenkonzept in Unionsrecht überführt wurden. Insofern ist das Verhältnis zwischen Rahmenkonzept und IAS/IFRS demjenigen zwischen GoB und den gesetzlich geregelten Bilanzierungsvorschriften des HGB vergleichbar:[382] Die Standards gehen vor.
IAS 1.15 und IAS 1.19 formulieren ein übergeordnetes Prinzip, nach dem die Verwirklichung der im Rahmenkonzept formulierten Zwecke des IFRS-Jahresabschlusses "in äußerst seltenen Einzelfällen" der Anwendung einzelner Standards vorgeht, wenn die Anwendung dieser Standards irreführend wäre, den im Rahmenkonzept formulierten Zielen widersprechen würde und dieser Widerspruch auch nicht durch zusätzliche Anhangangaben aufgelöst werden kann. Durch die Regelung des IAS 1.19 erlangen nicht das Rahmenkonzpt Geltungsvorrang, sondern die in diesem geregelten Ziele, beschränkt,[383] Verwirklichungsvorrang gegenüber einzelnen Standards.
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