Tz. 16
Die Jahresabschlussverantwortung, verstanden als Zuweisung der Aufstellungspflicht im Innenverhältnis und abzugrenzen von der Feststellungskompetenz,[61] richtet sich an dieselben Adressaten, die für die Buchführung verantwortlich sind (vgl. Kapitel 2). Aufstellungsverantwortlich ist, wer buchführungsverantwortlich ist. Beim Einzelkaufmann ist das derjenige, der das Handelsgewerbe unter seiner Firma betreibt, bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute, der ausländische Kaufmann, bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die geschäftsführenden Gesellschafter, bei den Kapitalgesellschaften die gesetzlichen Vertreter, also bei der AG die Vorstandmitglieder, bei der GmbH die Geschäftsführer und bei der SE die Vorstandsmitglieder oder geschäftsführenden Direktoren.[62]
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