Tz. 16

Die Jahresabschlussverantwortung, verstanden als Zuweisung der Aufstellungspflicht im In­nen­ver­hältnis und abzugrenzen von der Feststellungskompetenz,[61] richtet sich an die­selben Adres­saten, die für die Buchführung verantwortlich sind (vgl. Kapitel 2). Aufstel­lungs­ver­ant­wortlich ist, wer buch­führungsverantwortlich ist. Beim Einzelkaufmann ist das der­jenige, der das Han­delsgewerbe unter seiner Firma betreibt, bei inländischen Zweignieder­lassungen auslän­di­scher Kaufleute, der ausländische Kaufmann, bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die ge­schäfts­führenden Gesell­schafter, bei den Kapitalgesellschaften die gesetzlichen Ver­treter, also bei der AG die Vorstandmitglieder, bei der GmbH die Ge­schäftsführer und bei der SE die Vorstandsmitglieder oder ge­schäftsführenden Direktoren.[62]

[61] Pöschke, in: GroßKo-HGB, § 242 HGB Rn. 16.
[62] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 7; Pöschke, in: GroßKo-HGB, § 242 HGB Rn. 4; Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 11.

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