Tz. 33

Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genos­senschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 3 Abs. 1 PublG offenlegungspflichtige Nichtper­sonenunternehmen müssen die GuV nach § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB in Staffelform aufstellen. Sie können dabei zwischen Gesamtkosten - und Umsatzkostenverfahren frei wählen. Dann müssen sie aber das dafür in § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB vorgeschriebene Gliede­rungs­schema verwenden. Ein Wechsel vom Gesamt- zum Umsatzkostenverfahren oder um­gekehrt muss im Anhang angeben und begründet werden (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sieht § 276 Satz 1 HGB die Wahl zwischen der Brutto­form und der Nettoform der GuV vor. Zusätzlich verkürzt § 276 Satz 2 HGB die Gliederung um die Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB sieht § 275 Abs. 5 HGB ein vereinfachtes Gliederungsschema vor, das anstelle der Gliederung nach § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gewählt werden kann. Es regelt eine verkürzte Bruttoform der GuV und schreibt damit den Brutto­aus­weis der Umsatzerlöse vor.

Zu den Einzelfragen des Ausweises in der GuV vgl. Kapitel 10.

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