Tz. 143

IASB CF.QC19 (2010) bezeichnet Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständl­ichkeit als weiterführende qualitative Anforderungen, die die Nützlichkeit von Abschluss­infor­mationen erhöhen. Damit sind sie Optimierungsgebote.

aa) Vergleichbarkeit (comparability)

 

Tz. 144

Das Prinzip der Vergleichbarkeit ist ein zentrales Optimierungsziel der IFRS. Seine Be­deu­tung folgt aus ihrer Kapitalmarktorientierung. Investoren sollen auf der Grund­lage eines IFRS-Abschlusses einerseits den Wert des Unternehmens und seiner Anteile mit dem Wert anderer Unternehmen und deren Anteile vergleichen können. Sie sollen aber auch Infor­mationen über die Wertentwicklung erhalten und dazu verschiedene Abschlüsse desselben Unternehmens vergleichen können, um daraus Prognosen für die zukünftige Wertentwicklung abzuleiten. Dieses Optimierungsziel findet Ausdruck in F.39 IASC 1989. Es ist in CF.QC20–.QC 25 IASB 2010 noch deutlicher hervorgehoben und bezogen auf die inter­tem­porale Vergleich­barkeit in IAS 1.38–.38D umgesetzt.

 

Tz. 145

Das in IASC F.39 (1989) und IASB CF.QC20-.QC25 (2010) beschriebene qualitative Prinzip der Vergleichbarkeit hat eine zwei­fa­che Funktion. Einerseits setzt es die Zielsetzung des IFRS-Jahresabschlusses um, über Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage zu in­formieren. Dazu muss es, wie in IASC F.39 Satz 1 (1989) formuliert, den Adressaten möglich sein, die Abschlüsse eines Unter­nehmens über die Zeit hinweg zu vergleichen. IASB CF.QC20 (2010) beschreibt vergleichbare Informationen als nützlichere Informationen. Daraus folgt der Grundsatz der Stetig­keit (vgl. IASB CF.QC22 (2010), IAS 1.45) und das in IASC F.42 (1989) als Ziel formulierte und durch IAS 1.38 ausgesprochene Gebot, die Vorjahreszahlen in den Abschluss mit auf­zu­nehmen. Wird die Darstellung umgegliedert oder werden Rech­nungs­legungs­methoden ge­ändert, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich entsprechend um­zugliedern (IAS 1.41) und nach den geänderten Methoden grundsätzlich neu zu berechnen (IAS 8.19).[398] Zum anderen sollen auch die Abschlüsse verschiedener Unter­nehmen vergleichbar sein. Dieses Ziel betont IASB CF.QC20 (2010). Es drückt die Kapital­markt­orientierung der IFRS aus. Auf dem Markt der Un­ternehmen soll bezogen auf Vermögens-, Finanz- und Ertrags­bericht­erstat­tung Chancen­gleich­heit zwischen den Unternehmen herrschen. Bei der Ent­wicklung neuer und der Aus­legung bestehender Standards kann dieses Prinzip nicht über­schätzt werden. In IASC F.41 (1989) kommt klar­stellend zum Ausdruck, dass das Vergleich­barkeitsprinzip die Entwicklung und Anwendung neuer Standards nicht ausschließt. IAS 1.1 formuliert als Zweck dieses Stan­dards die Gewähr­leistung der Vergleichbarkeit.

Aus dem Vergleichbarkeitsprinzip folgt ein Transparenzgebot für die Bilanzierungs- und Be­wer­tungsmethoden, das in IASC F.40 (1989) konkretisierend beschrieben wird und in den IASB CF.QC20–.25 (2010) implizit zum Ausdruck kommt.[399]

[398] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 67; Zülch/Wilms, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 33.
[399] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kapitel II Rn. 59.

bb) Verlässlichkeit (reliability) und Nachprüfbarkeit

 

Tz. 146

Die Verlässlichkeit (reliability) ist im inneren System der IFRS ein Prinzip und damit ein Opti­mie­rungsgebot für den IFRS-Abschluss. IASC F.31 Satz 2 (1989) beschreibt das Verläss­lichkeitsprinzip verkürzt inhaltlich dem handels­rechtlichen Grundsatz der Bilanz­wahrheit entsprechend: "Infor­ma­tionen sind dann verlässlich, wenn sie keine wesent­lichen Fehler ent­halten und frei von ver­zer­renden Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass sie glaub­würdig dar­stel­len, was sie vorgeben darzustellen oder was vernünfti­gerweise inhaltlich von ihnen er­war­tet wer­den kann". Im Verlässlichkeitsprinzip findet sich das Einblicksgebot wieder. Der Jahrsabschluss ist verlässlich, wenn er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeichnet. Das konkretisiert sich in Unterprinzipien. IASC F.32 (1989) beschreibt noch mit dem Verläss­lichkeitprinzip zusammenhängend das Verbot der Irreführung durch unzuverlässige In­for­ma­tionen und kasuistisch die Möglichkeit unsichere Informationen von der Bilanz in den Anhang zu verschieben.

Dass Verlässlichkeitsprinzip wird im Rahmenkonzept und in IAS 1 durch mehrere Rechnungs­legungs­grundsätze der IFRS konkretisiert:

  • Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung (faithful representation)
  • Vollständigkeit (completeness)
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
  • Neutratlität (neutrality)
  • Vorsicht (prudence)

In IASB CF.QC26 (2010) wird als Merkmal der Verlässlichkeit und an dessen Stelle das Ziel der intersubjektiven Nachprüfbarkeit neu formuliert.[400] Damit ist das Verlässlichkeitsprinzip nicht aufgegeben, sondern wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Das Ziel der intersubjektiven Nachprüfbarkeit konkretisiert die Relevanz. Nicht überprüfbare Informationen sollen möglichst im Jahresabschluss berichtet werden.

[400] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann,...

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