aa) Jahresabschluss

 

Tz. 6

Die Richtlinie 2013/34/EU v. 26.6.2013 (Jahresabschlussrichtlinie 2013)[28] hat die Richtlinie 78/660/EWG v. 25.7.1978 (Jahresabschlussrichtlinie 1978)[29] mit Änderun­gen über den Inhalt und die Gliederung des Jahresabschlusses ersetzt. Sie war bis zum 20.07.2015 mit Wirkung spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, in nationales Recht um­zusetzen. Dieser Verpflichtung ist der deutsche Gesetzgeber durch das BilRUG v. 17.7.2015 fristgerecht nachgekommen. Die rechtspolitische Diskussion über das Verhältnis der Berichts­elemente des Jahresabschlusses zueinander ist damit vorübergehend zur Ruhe gekommen und hat sich auf die mit dem Jahresabschluss verbundenen Berichte verlagert.

[28] ABl. 2013, L 182, 19.
[29] ABl. 1978, L 222, 11.

bb) Verbundene Berichte

 

Tz. 7

Die Jahresabschlussrichtlinie 2013 ließ die Vorschriften über den Lagebericht inhaltlich weit­gehend unverändert. Parallel zur Revision der Jahresabschlussrichtlinie hat die Kommission aber den Vorschlag für eine Richtlinie eingebracht,[30] die die Berichtspflichten großer Unter­nehmen über nicht finanzielle Informationen (non financial reporting) im Lagebericht deut­lich ausweitet. Dieser Vorschlag ist als Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nicht finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (CSR-Richtlinie) umgesetzt worden.[31] Sie ist bis zum 06.12.2016 in deutsches Recht umzusetzen und schreibt Angaben im Lagebericht zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vor.[32] Damit knüpft die Richtlinie inhaltlich an das im Dezember 2013 veröffent­lichte Rahmenkonzept des International Integrated Reporting Council (IIRC) zum Inte­grated Reporting (IR)[33] an. Das IIRC ist ein 2010 nach eng­lischem Recht in London unter dem Vorsitz des vormaligen Vorsitzenden des britischen Finan­cial Reporting Council gegründeter privater Standardsetter. Die im Richtlinienentwurf vor­ge­se­henen Regelungen gehen über bloße Berichtspflichten insofern hinaus, als die Kom­mission da­mit auch die Unternehmensführungsgrundsätze beeinflussen will.

Für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewin­nenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, erweitert die Jahresabschlussrichtlinie 2013 den Katalog der mit dem Jahresabschluss verbundenen Berichte, in Art. 41 ff. um einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stel­len. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Rechtlinienvorgabe durch die mit dem BilRuG neu eingefügten Vorschriften über den Zahlungsbericht in §§ 341q341y HGB umgesetzt. Gegenstand der parlamentarischen Diskussion war im Gesetzgebungsverfahren die Sanktionsbewährung und die Reichweite dieser Berichtspflichten, die verschiedenen Abgeordneten nicht weitreichend genug erschienen und mit dem Wunsch einer Offenlegung der Herkunft von Konfliktrohstoffen verbunden wurden.[34]

In den europäischen Beratungen einer Revision der Aktionärsrechterichtlinie, hat das Euro­päische Parlament im Juli 2015 den Richtlinienvorschlag der Kommission vom April 2014 um eine zusätzliche Berichtspflicht ergänzt, die eine territorial auf die Mitgliedstaaten segmentierte Steuer- und Finanzberichterstattung im Anhang vorsieht (Country-by-Country-Reporting).[35]

Im Schrifttum wird die Vermehrung der Berichtselemente neben dem Jahresabschluss und die Vielfalt der Berichtsinhalte mit überzeugenden Argumenten kritisch besprochen und eine Kon­solidierung angemahnt.[36] Das Nebeneinander des Lageberichts, des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB, des Corporate Governance Bericht nach 3.10 DCGK, des Vergütungsberichts nach 4.2.5 DCGK und weiterer branchenspezifischer Pflichtberichte kann die Zwecke aller Berichtspflichten schwächen, aber im Einzelfall wegen der jeweiligen Adressatenbezogenheit auch gerechtfertigt sein. Ent­schei­dend ist, dass die verschiedenen Berichtspflichten aufeinander abgestimmt sind.

[30] KOM(2013) 207 v. 16.4.2013; dazu Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ausschusses v. 11.7.2013, ABl. 2013, C 327, 47; Stellungnahme EP v. 15.4.2014.
[31] ABl. 2014, L 330, 1.
[32] Mit einem Überblick: Lanfermann WPg 2015, 322.
[33] IIRC, The International IR Framework, London 2013.
[34] BT-Plen.-Prot. 18/122, 10809 ff., 10817.
[35] Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (COM(2014)0213 – C7–0147/2014–2014/0121(COD)), Vorschlag zur Ergänzung des Art. 18 Richtlinie 2013/34/EU um einen Abs. 2a.

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