Tz. 34

Der Anhang ist ein wesentlicher[91]Pflichtbestandteil des Jah­res­ab­schlusses (§ 264 Abs. 1 HGB) bei allen Kapital­ge­sellschaften und haftungsbeschränk­ten Personen­gesell­schaften i. S. d. § 264a HGB sowie bei Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesell­schaften sind von der Anhangpflicht befreit, wenn sie die Angaben über die Haftungs­ver­hält­nisse (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB), über die an Mitglieder der Verwaltung gewährten Vorschüsse und Kredite (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) sowie über den Bestand an eigenen Aktien (§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG) unter der Bilanz angeben. Für die Anhangverpflichteten ist der Inhalt des An­hangs größen­ab­hän­gig in den §§ 284288 HGB geregelt (vgl. Kapitel 12).

Der Anhang erfüllt drei Funk­tio­nen. Seinem primären Zweck nach enthält der Anhang An­gaben ("Fußnoten") zur Bilanz und der GuV mit Erläuterungen und Ergänzungen zu Ansatz, Bewertung und Ausweis einzelner Positionen (§§ 265 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, 268 Abs. 4, Abs. 5, 277 Abs. 4, 284, 285 HGB). Damit entlastet er die Zah­len­werke der Bilanz und der GuV und trägt zur Klarheit und Übersichtlichkeit des Jah­res­ab­schlus­ses bei. Damit verbunden ist sein weiterer Zweck, die ge­setzlich vorstrukturierten Zahlenberichte der Bilanz und der GuV durch einen nicht notwendig auf konkrete Bilanzpositionen bezogenen Zahlen- und Wort­be­richt zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ergänzen (§§ 264 Abs. 2 Satz 2, 264c Abs. 2 Satz 9, 285 Nr. 3, 3a, 7, 12 HGB). Diese beiden ersten Zwecke verwirk­lichen das Ziel des Jahres­abschlusses, ein den tatsäch­li­chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermit­teln. Die­ses Ziel kann gleichrangig in der Bilanz, in der GuV und im Anhang verwirklicht wer­den.[92] Das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage setzt sich aus allen Teilen des Jah­res­ab­schlus­ses zusammen. Durch ver­schie­dene Wahlrechte (§§ 264c Abs. 1, 265 Abs. 3, Abs. 7 Nr. 2, 268 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, 277 Abs. 3 HGB), Angaben in den Zahlenberichten der Bilanz oder der GuV oder in den Ergänzungen im Anhang zu vermitteln, ermöglicht das Ge­setz einen unternehmensindividuellen Ausgleich der unterschiedlichen Unternehmens­in­te­res­sen. Nicht unmittelbar damit im Zusam­menhang steht eine dritte Funktion des An­hangs, Sekundär­informationen über die Unter­nehmensführung und die Rechnungslegung zu ver­mitteln (§ 285 Nr. 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 HGB). Mit den für den Anhang geregelten Offenlegungspflichten der Vergütungen (§ 285 Nr. 9 HGB) dient der Jahresabschluss auch als öffentlich-recht­liches Instrument der Ein­fluss­nahme auf die Unterneh­mens­führung. Die für den Anhang ge­re­gelten Offenlegungs­pflichten der Abschlussprüfer­hon­o­rare (§ 285 Nr. 17 HGB) erlauben weiter Rückschlüsse auf die Qualität der Berichterstattung.

Zu Inhalt, Gliederungen und freiwilligen Elementen des Anhangs vgl. Kapitel 12.

[91] Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 6: "große Bedeutung".
[92] Reiner, in: MüKo-HGB, § 264 HGB Rn. 5.

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