Tz. 34
Der Anhang ist ein wesentlicher[91]Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB) bei allen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB sowie bei Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Anhangpflicht befreit, wenn sie die Angaben über die Haftungsverhältnisse (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB), über die an Mitglieder der Verwaltung gewährten Vorschüsse und Kredite (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) sowie über den Bestand an eigenen Aktien (§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG) unter der Bilanz angeben. Für die Anhangverpflichteten ist der Inhalt des Anhangs größenabhängig in den §§ 284–288 HGB geregelt (vgl. Kapitel 12).
Der Anhang erfüllt drei Funktionen. Seinem primären Zweck nach enthält der Anhang Angaben ("Fußnoten") zur Bilanz und der GuV mit Erläuterungen und Ergänzungen zu Ansatz, Bewertung und Ausweis einzelner Positionen (§§ 265 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, 268 Abs. 4, Abs. 5, 277 Abs. 4, 284, 285 HGB). Damit entlastet er die Zahlenwerke der Bilanz und der GuV und trägt zur Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses bei. Damit verbunden ist sein weiterer Zweck, die gesetzlich vorstrukturierten Zahlenberichte der Bilanz und der GuV durch einen nicht notwendig auf konkrete Bilanzpositionen bezogenen Zahlen- und Wortbericht zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ergänzen (§§ 264 Abs. 2 Satz 2, 264c Abs. 2 Satz 9, 285 Nr. 3, 3a, 7, 12 HGB). Diese beiden ersten Zwecke verwirklichen das Ziel des Jahresabschlusses, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Dieses Ziel kann gleichrangig in der Bilanz, in der GuV und im Anhang verwirklicht werden.[92] Das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage setzt sich aus allen Teilen des Jahresabschlusses zusammen. Durch verschiedene Wahlrechte (§§ 264c Abs. 1, 265 Abs. 3, Abs. 7 Nr. 2, 268 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, 277 Abs. 3 HGB), Angaben in den Zahlenberichten der Bilanz oder der GuV oder in den Ergänzungen im Anhang zu vermitteln, ermöglicht das Gesetz einen unternehmensindividuellen Ausgleich der unterschiedlichen Unternehmensinteressen. Nicht unmittelbar damit im Zusammenhang steht eine dritte Funktion des Anhangs, Sekundärinformationen über die Unternehmensführung und die Rechnungslegung zu vermitteln (§ 285 Nr. 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 HGB). Mit den für den Anhang geregelten Offenlegungspflichten der Vergütungen (§ 285 Nr. 9 HGB) dient der Jahresabschluss auch als öffentlich-rechtliches Instrument der Einflussnahme auf die Unternehmensführung. Die für den Anhang geregelten Offenlegungspflichten der Abschlussprüferhonorare (§ 285 Nr. 17 HGB) erlauben weiter Rückschlüsse auf die Qualität der Berichterstattung.
Zu Inhalt, Gliederungen und freiwilligen Elementen des Anhangs vgl. Kapitel 12.
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