Tz. 98

Unter dem Eindruck des Wettbewerbs zweier konkurrierender Rechnungslegungssysteme wird im Schrifttum das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zutreffend mit einer dualen Zweck­setzung beschrieben. Gegenübergestellt wird die Informations- und die Aus­schüt­tungs­begren­zungsfunktion. Die Gleichrangigkeit beider Zwecke gilt im Schrifttum als Wesens­merkmal der Jahresab­schluss-GoB.[231] Sucht man die Rechnungslegungszwecke zur Ab­lei­tung einzelner GoB auszubreiten, ist es hilfreich, weiter zu differenzieren. Unter­schei­den lassen sich im inneren System des Handelsbilanzrechts nach BiRiLiG und BilMoG mit unter­schiedlichen Funktionen sechs Rechnungs­le­gungszwecke der han­delsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung. Sie lassen sich aus der Ent­stehungs­geschichte, dem System und dem Zweck der handelsrechtlichen Bilanzierung ableiten:

  1. Selbstinformation des Kaufmanns und Unternehmensführung
  2. Dokumentation
  3. Rechenschaft
  4. Ausschüttungsbegrenzung und Kapitalerhaltung
  5. Gewinnverteilung
  6. Kapitalmarktinformation
 

Tz. 99

Der Jahresabschluss ist zuerst ein Instrument guter Unter­nehmensführung (Corporate Go­ver­nance). Er trägt dazu bei, Risiken ebenso wie Chancen für das Unternehmen frühzeitig zu er­kennen.[232] Ein Reflex dieser Pflicht ist der Schutz der Eigentümer und der Gläubiger vor der In­sol­venzgefahr. Die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zwingen den Unternehmer dazu, sich einen gesetzlich vorstrukturierten Überblick über seine Ver­mögens-, Finanz- und Er­trags­lage zu verschaffen, der ihm auch einen Vergleich mit anderen Unternehmen ermöglicht (Selbstinformationszweck).

 

Tz. 100

Darüber hinaus erfüllt der Jahresabschluss einen selbständigen Dokumentationszweck auch für außenstehende Dritte. Dieser Drittinformationszweck kommt für die Buchführung in § 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB zum Ausdruck. Und auch die Bilanz soll die Ver­mögens-, Finanz- und Ertragslage so dokumentieren, dass ein Dritter, z. B. in der Insolvenz, sich jederzeit einen Über­blick darüber verschaffen kann.[233] Der Dokumentationszweck spiegelt sich schließlich deutlich in den Aufbewahrungs- und Vorla­gepflichten der §§ 257261 HGB, die neben dem Untern­ehmer, den Gesellschaftern und Kapitalmarktteilnehmern auch Dritte, z. B. Erben (§ 260 HGB) als Informationsadressaten der Jahresschlusses ausweisen.

 

Tz. 101

Der Rechenschaftszweck des Jahresabschlusses ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Rechenschaft über die Besorgung fremder Vermögensinteressen, wie sie grund­legend in § 666 BGB geregelt ist. Bezogen auf den Jahresabschluss lässt er sich den Vor­schriften gem. § 242 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB entnehmen. Eine Pflicht zur jährlichen Auf­stel­lung eines Jahres­abschlusses, der das Verhältnis von Vermögen, Schulden, Aufwen­dungen und Erträgen dar­stellt, ist Rechen­schaftspflicht über den Unternehmenserfolg des vergan­ge­nen Wirt­schaftsjahres.[234] Mit den Urtypen der Personenhandelsgesellschaft, Commenda und Quirad, lässt sich die Bedeu­tung der Rechen­schaftspflicht für das deutsche Handelsbilanzrecht auch his­to­risch ergründen. Wesenszug dieser frühen die Entwicklung des Handelsbilanzrechts prägenden Gesellschafts­formen war die Arbeitsteilung zwischen Kapitalgebern und Ge­schäfts­führern, wie sie heute bei der gesetzes­typischen Kommanditgesellschaft besonders zum Ausdruck kommt. Der Commen­datore nahm ihm anvertrautes Kapital entgegen, suchte es durch Handel zu mehren und hatte nach Ab­schluss der Geschäfte Rechenschaft abzulegen. Die Kapitalgeber hatten das Recht die Abrech­nung zu prüfen und die Kapitaleinlage vermehrt um die Gewinne und vermindert um die Ver­luste zurückzunehmen oder wiederanzulegen.[235] Dieser Rechen­schaftsgedanke kommt na­tur­gemäß immer dort besonders zum Tragen, wo Eigentum und Kontrolle aus­einander­fallen.[236] Das ist bei Personen- und Kapitalgesell­schaften regelmäßig der Fall, nicht aber bei Einzelunternehmern, weshalb § 241a HGB und § 242 Abs. 4 HGB nur für Ein­zelkaufleute eine größenabhängige Be­freiung von der Bilanzierungspflicht vorsehen können. Mit einem unterschiedlich ausprägten Rechenschaftsbedürfnis lassen sich auch die strengeren Bilanzierungsvorschriften für Kapital­ge­sell­schaften und zugleich größenabhängige Abstufungen der Rechenschaftspflicht durch Bi­lan­zierung begründen.[237]

Erweitert man das Ziel der Rechenschaft und den Kreis der Rechenschaftsadressaten, über die Vermögensberechtigten hinaus auf alle am Unternehmen interessierten Personen und erweitert den Gegenstand der Rechenschaft auf Prognosen für die Zukunft, verfließt die Rechenschafts- mit der Informationsfunktion.[238]

 

Tz. 102

In der Ausschüttungsbegrenzungs - und Kapitalerhaltungsfunktion drücken sich mehrere zentrale Wesensmerkmale des deutschen Handelsbilanzrechts aus. Die gesellschafts­rechtlichen Ka­pital­erhaltungs­vor­schriften setzen Regeln der Vermögensfeststellung und der Gewinnermittlung voraus, aus denen sich der der Vermögensbindung nicht unterfallende Teil des Eigenkapi...

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