Tz. 151

In IASC F.38 (1989) wird der Grundsatz der Vollständigkeit als Folgegrundsatz der Verläss­lichkeit beschrieben und dort unter der Vorbehalt der Wesentlichkeit und Kosten gestellt, wäh­rend er in IASB CF.QC13 (2010) ohne eigenständige Erwähnung dieses Vorbehalts als Aus­prägung der Glaubwürdigkeit erscheint. Der Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit ergibt sich dort aus IASB CF.QC35 (2010). In beiden Fassungen findet sich im Grundsatz der Vollständigkeit auch der Gedanke der Wirtschaft­lich­keit der Jah­resabschlusserstellung angelegt. Ein gegen­über dem Nutzen für den Abschluss­adressaten unverhältnismäßiger Bilanzierungsaufwand recht­fertigt eine Ausnahme vom Voll­ständig­keits­grundsatz.[407]

[407] Kleindiek, in: MüKo-BilR, Einf. IFRS Rn. 100.

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