Tz. 15

Die Schlussbilanz ist die Jahresbilanz für das letzte Geschäftsjahr des Einzel­kauf­manns, das kürzer als ein Jahr sein kann. Für sie gelten keine Besonderheiten. Deshalb ist sie im Gesetz auch nicht geregelt.

Die Liquidationsbilanzen der Handelsgesellschaften treten neben oder an Stelle der Jahres­bi­lanzen nach GoB und folgen besonderen Regeln. Bei Personenhandelsgesellschaften ist umstritten, ob, wie von der h. M. überzeugend vertreten, die Liquidationsbilanzen nach § 154 HGB neben die Jahresbilanzen nach § 242 HGB treten.[59] Ebenso verdrängen bei den Kapital­gesell­schaften die spezialgesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung und Liquidation der §§ 270 AktG, 71 Abs. 13 GmbHG die §§ 242 ff. HGB.[60]

[59] Mit einer Übersicht über den Meinungsstand: Förschle/Deubert, in: Winkeljohann u. a., Son­derbilanzen, S Rn. 41, die die Liquidations­rechnungslegung im Innenverhältnis von der externen Rechnungslegung nach GoB unterscheiden.
[60] Peetz, GmbHR 2007, 858; Pöschke, in: GroßKo-HGB, § 242 HGB Rn. 52.

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