Tz. 15
Die Schlussbilanz ist die Jahresbilanz für das letzte Geschäftsjahr des Einzelkaufmanns, das kürzer als ein Jahr sein kann. Für sie gelten keine Besonderheiten. Deshalb ist sie im Gesetz auch nicht geregelt.
Die Liquidationsbilanzen der Handelsgesellschaften treten neben oder an Stelle der Jahresbilanzen nach GoB und folgen besonderen Regeln. Bei Personenhandelsgesellschaften ist umstritten, ob, wie von der h. M. überzeugend vertreten, die Liquidationsbilanzen nach § 154 HGB neben die Jahresbilanzen nach § 242 HGB treten.[59] Ebenso verdrängen bei den Kapitalgesellschaften die spezialgesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung und Liquidation der §§ 270 AktG, 71 Abs. 1–3 GmbHG die §§ 242 ff. HGB.[60]
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