Tz. 32

Das HGB enthält keine Vorschriften über die GuV für alle Kaufleute. Inhalt, Form und Glie­de­rung der GuV ergeben sich außerhalb des Anwendungsbereichs der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB ausschließlich aus den GoB. Danach sind sowohl die Kon­toform als auch die Staffelform und bei entsprechender Ausgestaltung sowohl das Umsatz­kosten- wie das Gesamtkostenverfahren zulässig. Unzulässig ist nach GoB dagegen die Nettoform der GuV. Sie verstößt gegen das Voll­ständig­keitsgebot und das Verrechnungsverbot (vgl. Tz. 109).[89] Proble­ma­tisch ist auch die funktionale Gliederung, weil die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen ein nur sehr schwer objektivierbar ist. Wo sich keine objektivierbaren Zuordnungskriterien finden lassen, ver­stößt sie gegen den GoB der Bilanzklarheit (vgl. Tz. 108). Für die Gliederung ergeben sich aus den GoB der Klarheit, Übersichtlichkeit, Vollständigkeit und Stetigkeit nur allgemeine Anforde­rungen (vgl. Tz. 108). In der Wahl des Schemas sind Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften frei, und zwar auch dann, wenn sie nach § 1 PublG offenlegungspflichtig sind (vgl. § 5 Abs. 5 PublG). Einer verbreiteten Verkehrserwartung entspricht eine an das Glie­de­rungs­schema für Ka­pitalgesellschaften des § 275 HGB angelehnte Gliederung.[90]

[89] Im Ergebnis ebenso Castan, in: Beck HdR, B 300 Rn. 43, mit dem weiteren Argument, dass der Umsatz eine zentrale Kennzahl des Unternehmenserfolgs ist, der durch die Nettoform aber gerade verdeckt wird.
[90] Castan, in: Beck HdR, B 300 Rn. 49; IDW RS HFA 7, Rn. 30.

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