Tz. 32
Das HGB enthält keine Vorschriften über die GuV für alle Kaufleute. Inhalt, Form und Gliederung der GuV ergeben sich außerhalb des Anwendungsbereichs der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB ausschließlich aus den GoB. Danach sind sowohl die Kontoform als auch die Staffelform und bei entsprechender Ausgestaltung sowohl das Umsatzkosten- wie das Gesamtkostenverfahren zulässig. Unzulässig ist nach GoB dagegen die Nettoform der GuV. Sie verstößt gegen das Vollständigkeitsgebot und das Verrechnungsverbot (vgl. Tz. 109).[89] Problematisch ist auch die funktionale Gliederung, weil die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen ein nur sehr schwer objektivierbar ist. Wo sich keine objektivierbaren Zuordnungskriterien finden lassen, verstößt sie gegen den GoB der Bilanzklarheit (vgl. Tz. 108). Für die Gliederung ergeben sich aus den GoB der Klarheit, Übersichtlichkeit, Vollständigkeit und Stetigkeit nur allgemeine Anforderungen (vgl. Tz. 108). In der Wahl des Schemas sind Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften frei, und zwar auch dann, wenn sie nach § 1 PublG offenlegungspflichtig sind (vgl. § 5 Abs. 5 PublG). Einer verbreiteten Verkehrserwartung entspricht eine an das Gliederungsschema für Kapitalgesellschaften des § 275 HGB angelehnte Gliederung.[90]
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