Tz. 38

Bei bestimmten börsennotierten Kapitalgesellschaften (Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 7 WpHG und nicht nur Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR) müssen deren gesetzliche Vertreter gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB versichern, dass der Jahresabschluss ein den tatsäch­lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Das gilt entsprechend gem. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB für den Lagebericht. Dieser Bilanzeid, nach US-amerikanischen Vorbild,[100] ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern eine bei sei­ner Unterzeichnung abzugebende Erklärung, die Sorgfaltspflichten der Aufstellungs­ver­pflich­teten durch eine strafrechtliche Sanktionierung (vgl. Kapitel 21) unterstreichen soll.

[100] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 264 HGB Rn. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge