Tz. 38
Bei bestimmten börsennotierten Kapitalgesellschaften (Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 7 WpHG und nicht nur Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR) müssen deren gesetzliche Vertreter gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB versichern, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Das gilt entsprechend gem. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB für den Lagebericht. Dieser Bilanzeid, nach US-amerikanischen Vorbild,[100] ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern eine bei seiner Unterzeichnung abzugebende Erklärung, die Sorgfaltspflichten der Aufstellungsverpflichteten durch eine strafrechtliche Sanktionierung (vgl. Kapitel 21) unterstreichen soll.
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