Tz. 134
Nach Art. 3 Abs. 2 IAS-VO sind die Verwirklichung des Einblicksgebots des Art. 2 Abs. 3 der Jahresabschlussrichtlinie 1978 und Verwirklichung des europäischen öffentliche Interesses Bedingung der Übernahme der IFRS in Unionsrecht. Daraus ergibt sich ein Gebot der bezogen auf Art. 3 Abs. 2 IAS-VO verordnungskonformen und, daraus mittelbar folgend, bezogen auf Art. 2 Abs. 3 der Jahresabschlussrichtlinie 1978 richtlinienkonformen Auslegung der unionsrechtlichen IFRS.[378] Das alte Rahmenkonzept greift das Einblicksgebot in IASC F.46 im Gegensatz zur Neufassung 2010 zwar auf und IAS 1.15 erzwingt seine Umsetzung. Im Schrifttum wird aber zutreffend hervorgehoben, dass das unionsrechtliche true-and-fair-view-Prinzip nicht mit der angelsächsischen true-and-fair-view-Konzeption der IFRS übereinstimmt und daher gesondert bei der Auslegung der Bilanzierungsgrundsätze zu berücksichtigen ist.[379]
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