Tz. 139

IASB CF.QC5 (2010) gewichtet die qualitativen Anforderungen an den Jahresabschluss und hebt Relevanz und glaubwürdige Darstellung als grundlegend aus den anderen Grundsätzen heraus.

aa) Relevanz (relevance) und Wesentlichkeit (materiality)

 

Tz. 140

Das Relevanzprinzip (relevance principle) spiegelt den Wesentlichkeitsgrundsatz (ma­teriality), hat aber eine andere Funktion. Es charakterisiert in IASC F.26–28 (1989) und IASB CF.QC6–.10 (2010) konzep­tionell, welche Informationen für den Adressatenkreis relevant sind und schützt den Jahres­abschluss damit einerseits vor überflüssigen Infor­matio­nen, die die Aus­sa­gefähigkeit des Jahres­ab­schlusses schwächen können. Das Relevanzprinzip gebietet des­halb bei der Kon­zeption neuer Standards und der Auslegung der bestehenden Standards eine Infor­mations­selektion im In­te­res­se der Verständlichkeit und Lesbarkeit des Jahresab­schlus­ses.[392]

IASC F.26 Satz 2 (1989) fokussiert die Relevanz auf wirtschaftliche Entscheidungen und die Nützlichkeit zur Beurteilung vergangener, gegenwärtiger und zukünftiger Ereignisse. IASB CF.QC6–.10 (2010) setzen das voraus. Relevanz ist sowohl qualitativ als auch quantitativ zu bestimmen.[393] IASC F.27 (1989) stellt klar, dass auch der gegenwärtige Bestand und die Struktur der Vermögenswerte für Prognoseentscheidungen relevant sein können. Und IASC F.28 (1989) beschreibt kasuistisch, auf welche Informationen potenzielle Adressaten im Zeitpunkt der Verab­schiedung des Rahmenkonzepts (1989!) besonders wert gelegt haben und was dem IASC 1989 erwähnenswert wichtig erschien. Darüber hinaus hat diese Beschreibung der qualitativen Anfor­derungen heute allenfalls noch indizielle Bedeutung.

IASC F.43 (1989) und IASB CF.QC17 (2010) reflektieren den Zielkonflikt zwischen Relevanz und Verlässlich­keit bzw. Glaubwürdigkeit bei noch unsicheren und schon überholten Informationen und öffnet damit einerseits das Voll­stän­dig­keits­gebot und andererseits das Vorsichtsprinzip der Auslegung zu Gunsten eines zweckgebundenen Ermessens. Zur Verwirklichung der Jahresabschlusszwecke im Interesse der Informationsadressaten kann die zeitnahe Informationsbereitstellung (timeliness) geboten sein[394] oder unterlassen werden.

 

Tz. 141

Wesentlich sind nach IASC F.30 Satz 1 (1989) und (inhaltsgleich) IASB CF.QC11 (2010) In­for­ma­tionen, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses ge­troffenen wirtschaftlichen Ent­scheidungen der Adressaten beeinflussen könnten (ebenso vgl. IAS 8.5). Das be­schreibt IASC F.30 (1989) in den Sätzen 2 und 3 quantitativ, während IASB CF.QC11 (2010) in den Sätzen 2 und 3 erkennen lassen, dass es nicht nur auf quantitative, sondern auch auf qualitative Aspekte ankommt. IAS 1.29 und IAS 1.30 greifen den Ge­danken der Wesentlichkeit für den Ausweis und die Zusammenfassung einzelner Bilanz­pos­ten auf. IAS 1.31 formuliert für un­wesentliche Informationen ein Wahlrecht und eine Ausnahme vom Vollständig­keits­gebot. An­gabepflichten "brauchen" nicht erfüllt zu werden, wenn die In­for­mation nicht wesentlich ist. Das erfordert eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu beurteilen ob die ein­zelne Information bezogen auf ihren Zweck und deren Nützlichkeit für potenzielle Abschluss­adres­saten wesentlich ist. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der Jahresab­schluss, wenn diese Information weggelassen würde, insgesamt noch ein zutreffendes Bild vermittelt.[395] Dieses Wahlrecht kann zu einem Aufnahmeverbot reduziert sein, wenn das Relevanzprinzip eine entsprechende Ausübung des Wahlrechts gebietet.

In der im Dezember 2014 im Rahmen der Disclosure Initiative veröffentlichten Fassung erlaubt IAS 1.31 auch in den Fällen, in denen einzelne Standards Mindestangaben vor­schrei­ben, auf unwesentliche Informationen zu verzichten. Zusätzlich enthält nunmehr IAS 1.30 A (2014) Satz 2 ein ausdrückliches Gebot, unwesentliche Informationen wegzulassen.[396]

Der Wesentlichkeitsgrundsatz wird in IASC F.44 (1989) und IASB CF.QC35-.QC39 (2010) ergänzt durch reflektierende Gedanken über die Abwägung von Nutzen und Kosten (Balance between Benefit and Cost) der qua­li­tativen Anforderungen an den Jahresabschluss und for­muliert damit einen Wirtschaft­lich­keits­grundsatz ohne aber konkrete Folgerungen daraus zu ziehen. Der Wirt­schaftlich­keits­gedanke kehrt wieder in IASC F.38 (1989): "Informationen [. . .] müssen in den Grenzen von Wesent­lich­keit und Kosten vollständig sein".

[392] Anders Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 231–232, die in der Relevanz die qualitative Primäranforderungen und in der Wesentlichkeit die quantitative Sekundäranforderungen erkennen.
[393] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 62; Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 231; Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 56.
[394] Kleindiek, in: MüKo-BilR, Einf. IFRS Rn. 102
[395] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 20.
[396] Freiberg, PiR 2015, 227 (228).

bb) Glaubwürdige Darstellung (faithful representation)

 

Tz. 142

IASC F.33 (1989) konkretisiert das Verlässlichkeitsprinzip in dem Grundsatz der glaub­wür­digen Darstellung (faithful representation) durch ...

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