Tz. 130

Die Jahresabschlussgrundsätze der IFRS gelten rechtsform-, größen- und branchen­un­ab­hängig für alle Unternehmen, die für allgemeine Zwe­cke einen Jahresabschluss nach den IFRS auf­stellen.[350] Das ergibt sich aus IAS 1.2 und gilt un­abhängig davon, ob ein Unternehmen zur Auf­stellung eines Jahresabschlusses nach den IFRS verpflichtet ist.[351] Eine Ausnahme vom An­wen­dungsbereich des IAS 1 regelt IAS 1.4 nur für die Darstellung, nicht für die Anwendung der übrigen Bilanzierungsgrundsätze.

IAS 1 gilt in der vom IASB am 06.09.2007 veröffentlichten und durch VO (EG) 1274/2008 v. 17.12.2008 in Unionsrecht überführten Fassung für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Das ergibt sich aus IAS 1.139. Die vorhergehende Fassung vom 18.8.2005 war durch VO (EG) 108/2006 v. 11.01.2006 in Unionsrecht übernommen worden und galt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 begannen. Eine vorgezogene Anwen­dung war jeweils mit entsprechender Anhangangabe möglich. Das gilt auch für die Änderungen des IAS 1 durch die Disclosure Initiative, die verpflichtend für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, zu berücksichtigen sind.

[350] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 7.
[351] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 6.

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