Tz. 42

IAS 1 gilt für die allgemeinen Einzel- und Konzernabschlüsse erwerbswirt­schaft­li­cher Un­ter­nehmen, die aufgrund gesetzlicher Vor­schriften oder ver­traglicher Ver­einbarungen aufzu­stel­len sind oder freiwillig nach IFRS auf­ge­stellt werden. Das ergibt sich aus IAS 1.2 und IAS 1.4 Satz 2. IAS 1 gilt auch für voll­stän­di­ge Zwischenabschlüsse. Für die Struktur und den Inhalt von Zwischen­ab­schlüssen ge­hen zwar die Regelungen des IAS 34 vor (vgl. IAS 1.4 Satz 1). Da­nach gelten für Zwischen­ab­schlüsse grundsätzlich nur die IAS 1.15–.35.[113] IAS 34.9 schreibt aber für vollständige Abschlüsse die Anwendung des gesamten IAS 1 vor.

IAS 1 gilt wie alle IFRS grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art des Unternehmens.[114] Wenige bran­chen­spezifische Besonderheiten bestehen nur für die Land­wirtschaft (vgl. IAS 41) und die Rohstoffindustrie (vgl. IFRS 6).[115] Nur kapitalmarkt­orien­tierte Un­ternehmen müs­sen nach IFRS 8.2 im Anhang eine Segment­berichterstat­tung auf­stellen und nach IAS 33.2 das Ergebnis je Aktie in der Gesamtergebnisrechnung be­richten. Für den Eigen­kapi­tal­ausweis etwa von Personengesellschaften, Investmentfonds und Genos­sen­schaften enthält IAS 32 rechtsformspezifische Besonderheiten. Größenabhängige Erleich­te­run­gen bestehen nur in Ge­stalt des Parallelstandards IFRS für kleine und mittelgroße Unter­neh­men, der den Verzicht auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine ver­ein­fach­te Ge­samt­ergebnisrechnung vorsieht.[116]

Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten und öffentlichen Sektors können IAS 1 an­wen­den und dürfen nach IAS 1.5 Bezeichnungen und einzelne Posten im Abschluss selbst an­passen.

 

Tz. 43

Der geltende IAS 1 (überarbeitet 2007) ersetzt IAS 1 (überarbeitet 2003)[117] und ist nach IAS 1.39 erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Rechnungsperiode am oder nach dem 1. 1. 2009 be­ginnt. Die Anwendung auf frühere Perioden ist erlaubt. Über eine vorzeitige Anwendung ist im Anhang zu berichten (IAS 1.139).

Für die späteren Änderungen des IAS 1 regeln IAS 1.139A–.139O die zeitliche Geltung.[118] Für die Geschäftsjahre ab 2012 ergeben sich danach die folgenden Anwendungszeiträume:

  • Spätestens für alle Ge­schäftsjahre, die am oder nach dem 1.7.2012 beginnen, sind

    • die mit der Standardänderung "Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses" ("Presen­ta­tion of Items of other Comprehensive Income, Amend­ment to IAS 1") v. 16.6.2011 verbundenen Än­derungen des IAS 1 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang zulässig (IAS 1.139 J).
  • Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2013 beginnen, sind

    • die mit den "Jährliche Verbesserungen, Zyklus 2009–2011" ("Annual Impro­ve­ments 2009–2011 ­Cycle") vom 17.5.2012 geänderten IAS 1.10, .38 und .41, die Streichung der IAS 1.39–.40 und die hinzugefügten IAS 1.38 A–.38D und 40 A–.40D (vgl. IAS 1.139L),
    • die mit der Neufassung der IFRS 10 und IFRS 12 v. 12.5.2011 geänderten IAS 1.4.119, .123 und .124 (vgl. IAS 1.139H i. V. m. IFRS 10.C1 und IFRS 12.C1),
    • die mit der Neufassung des IFRS 13 v. 12.5.2011 geänderten IAS 1.128 und .133 (vgl. IAS 1.139I i.V.m IFRS 13.C1),
    • die mit der Stan­dardänderung „Leistungen für Arbeitnehmer ("Amendments to IAS 19 Employee Benefits") v. 16.06.2011 verbundenen Änderungen der Definition der sonstige Erträge in IAS 1.7 sowie die Änderung des IAS 1.96 (IAS 1.39K i. V. m. IAS 19.172) und
    • die mit der Standardänderung "Jährliche Verbesserungen, Zyklus 2009–2011" ("Annual Improvements 2009–2011 Cycle") vom 17.05.2012 geänderten IAS 1.10, .38 und .41, die Streichung der IAS 1.39 und .40 und die hinzugefügten IAS 1.38 A–.38D (IAS 1.139M)
  • an­zuwenden. Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang in allen genannten Änderungsvorschriften für zuläs­sig erklärt.
  • Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, sind

    • die mit der Standardänderung "Disclosure Initiative" v. 18.12.2014 verbundenen Änderungen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig (IAS1.139P).
  • Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen, sind

    • die mit der Standardänderung "IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers" v. 28.05.2014 verbundene Änderung von IAS 1. 34 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang zuläs­sig (IAS 1.139N i. V. m. IFRS 15.C1).
  • Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang zuläs­sig.
  • Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen, sind

    • die mit der Standardänderung "Amendments to IFRS 9 ‚Financial Instruments’" v. 26.11.2013 und der der Neufassung des IFRS 9 v. 24.07.2014 geänderten IAS 1.7, .68, .71, .82, .93, .95, .96, .106 und .123 sowie die Streichung von IAS 1.139E und .139G
  • an­zuwenden. Eine frühere Anwendung ist unter den Voraussetzungen der IFRS 7.7.7.1–.7.7.4 mit entsprechender Angabe im Anhang zuläs­sig (IFRS 7.7.1.1 iVm. IAS 1.139O).
[113] Bischof/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: B...

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