Tz. 31

Die GuV-Gliederung kommt regelmäßig mit einer Gliederungsebene aus. Ihr Detallierungsgrad ergibt sich deshalb in der Regel nicht aus der Zahl der Gliederungsebenen, sondern aus der Aggregierung von Posten. Einen Grad der Zusammenfassung beschreibt die Unterscheidung zwischen Brut­to­form und Nettoform der GuV. Bei der Bruttoform weist die GuV alle "aus­weispflichtigen" Posten unsaldiert aus.[86] Bei der Nettoform werden einzelne Aufwen­dun­gen mit bestimmten Erträgen verrechnet.[87] Grundsätzlich aggregiert bereits jede Posten­be­zeich­nung, die von den Einzelkonten der Buchführung abweicht, die Positionen der GuV und erlaubt da­durch Saldenbildung. Die Besonderheit der Nettoform besteht in der Saldierung von Aufwen­dungen und Erträgen. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt für Kapi­talgesellschaften ausdrücklich in § 276 HGB auf der Grundlage eines entsprechenden Mitgliedstaatenwahlrechts der Richtlinie (Art. 14 Abs. 2/Art. 27 Jahreabschlussrichtlinie 2013/1978) für kleine und mittel­große Kapital­ge­sell­schaf­ten beim Gesamtkostenverfahren die Saldierung der Umsatz­erlöse, der Bestands­er­höhungen, der anderen aktivierten Eigenleistungen und der sonstigen betrieblichen Erträge mit dem Material­aufwand zum Rohertrag. Beim Umsatzkostenverfahren ist entspre­chend die Sal­dierung der Umsatzerlöse mit den Herstellungskosten und den sonstigen betrieb­lichen Erträgen zum Rohergebnis gestattet. Dadurch kann die Offen­legung des Um­satzes vermieden wer­den.[88]

[86] Castan, in: Beck HdR, B 300 Rn. 33.
[87] Castan, in: Beck HdR, B 300 Rn. 33.
[88] Castan, in: Beck HdR, B 300 Rn. 3, 33.

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