Tz. 31
Die GuV-Gliederung kommt regelmäßig mit einer Gliederungsebene aus. Ihr Detallierungsgrad ergibt sich deshalb in der Regel nicht aus der Zahl der Gliederungsebenen, sondern aus der Aggregierung von Posten. Einen Grad der Zusammenfassung beschreibt die Unterscheidung zwischen Bruttoform und Nettoform der GuV. Bei der Bruttoform weist die GuV alle "ausweispflichtigen" Posten unsaldiert aus.[86] Bei der Nettoform werden einzelne Aufwendungen mit bestimmten Erträgen verrechnet.[87] Grundsätzlich aggregiert bereits jede Postenbezeichnung, die von den Einzelkonten der Buchführung abweicht, die Positionen der GuV und erlaubt dadurch Saldenbildung. Die Besonderheit der Nettoform besteht in der Saldierung von Aufwendungen und Erträgen. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 276 HGB auf der Grundlage eines entsprechenden Mitgliedstaatenwahlrechts der Richtlinie (Art. 14 Abs. 2/Art. 27 Jahreabschlussrichtlinie 2013/1978) für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften beim Gesamtkostenverfahren die Saldierung der Umsatzerlöse, der Bestandserhöhungen, der anderen aktivierten Eigenleistungen und der sonstigen betrieblichen Erträge mit dem Materialaufwand zum Rohertrag. Beim Umsatzkostenverfahren ist entsprechend die Saldierung der Umsatzerlöse mit den Herstellungskosten und den sonstigen betrieblichen Erträgen zum Rohergebnis gestattet. Dadurch kann die Offenlegung des Umsatzes vermieden werden.[88]
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