Tz. 138

Ein zweiter Systemgrundsatz wird durch IASC F.23 (1989) und IASB CF.4.1 (2010) in Ge­stalt der Vermutung der Un­ternehmensfortführung ( going concern principle) formuliert. In die­sem Rahmengrundsatz kommt zum Ausdruck, dass alle Standards für Situationen konzipiert sind, "in denen das Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang notwendig einzuschränken". Diese Fortführungsprognose ist nach IAS 1.25 und 1.26 vorzu­neh­men und zu dokumentieren. Dabei ist von einer Unter­nehmensfortführung nach IAS 1.25 Satz 2 solange auszugehen, bis "das Management ent­weder beabsichtigt, das Unternehmen aufzu­lö­sen oder das Geschäft eizustellen oder bis das Management keine realistische Alter­native mehr hat als so zu handeln". Die Fortführungs­pro­gnose ist nach IAS 1.26 Satz 1 auf einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten in der Zukunft zu beziehen. Maßgeblich sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag.[389] In der bei Aufstellung anzustellenden Fortfüh­rungsprognose sind aber auch be­stands­gefährdende ("wertbegründende") Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag bis zur Freigabe der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu berück­sich­tigen.[390] Die Eröffnung eine Insol­venz­verfahrens ist weder notwendige noch hinreichende Be­dingung einer negativen Fortführungs­prognose.[291]

[389] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kap. II Rn. 37.
[390] Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 212; Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 39.
[291] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 51; Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 40.

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