Tz. 138
Ein zweiter Systemgrundsatz wird durch IASC F.23 (1989) und IASB CF.4.1 (2010) in Gestalt der Vermutung der Unternehmensfortführung ( going concern principle) formuliert. In diesem Rahmengrundsatz kommt zum Ausdruck, dass alle Standards für Situationen konzipiert sind, "in denen das Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang notwendig einzuschränken". Diese Fortführungsprognose ist nach IAS 1.25 und 1.26 vorzunehmen und zu dokumentieren. Dabei ist von einer Unternehmensfortführung nach IAS 1.25 Satz 2 solange auszugehen, bis "das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft eizustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat als so zu handeln". Die Fortführungsprognose ist nach IAS 1.26 Satz 1 auf einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten in der Zukunft zu beziehen. Maßgeblich sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag.[389] In der bei Aufstellung anzustellenden Fortführungsprognose sind aber auch bestandsgefährdende ("wertbegründende") Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag bis zur Freigabe der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen.[390] Die Eröffnung eine Insolvenzverfahrens ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung einer negativen Fortführungsprognose.[291]
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