Tz. 24

Für alle Kaufleute schreibt § 251 HGB den Ausweis der Haftungsverhältnisse "unter der Bilanz"vor. Das sind die Eventualverbindlichkeiten (off balance sheet risks), für die der Kaufmann am Bilanzstichtag bereits eine vertragliche Bindung eingegangen ist, die die Voraus­setzungen für einen Ausweis bei den Schulden als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen aber noch nicht er­füllen.

 

BEISPIEL

Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB

  • Wechselverbindlichkeiten
  • Bürgschaftsübernahmen
  • Gewährleistungsübernahmen
  • Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Keine Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB

  • Haftungsrisiken aus möglichen gesetzlichen Schuldverhältnissen (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Produkthaftung, Produzentenhaftung)
  • Steuerrechtliche und öffentlich-rechtliche Haftungsrisiken

Für Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 1 PublG publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) konkretisiert § 268 Abs. 7 HGB die Vermerkpflicht. Danach sind ge­währte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten sowie Verpflichtungen gegenüber ver­bundenen Unternehmen gesondert anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung, diese Haftungsverhältnisse einzeln aufzuführen befreit.[76] Der frühere § 268 Abs. 7 HGB re­gelte ein Wahlrecht, den Vermerk in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen. Demgegenüber sieht § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB i. d. F. BilRUG zwingend den Ausweis im Anhang vor.

 

Tz. 25

Die Vorschriften der § 268 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HGB regeln für Kapitalgesellschaften, haf­tungs­beschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 1 PublG publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) Bilanz­vermerke ("Davon-Ver­merk") zu den For­de­run­gen und Verbindlichkeiten und bilden im Er­gebnis eine weitere Unter­gliederung der Forde­run­gen und Verbindlichkeiten nach ihrer Laufzeit. Die Vor­schriften gelten auch für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB. Letztere weisen Forderungen im Umlaufvermögen aber nicht gesondert aus. Deshalb findet bei Kleinstkapitalgeselschaften § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB keine Anwendung.

[76] Überzeugend Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 251 HGB Rn. 3.

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