Tz. 137

Im System der IFRS bildet die Periodenabgrenzung (accrual basis) einen in IASC F.22 (1989) und IASB CF.OB17 (2010) zum Aus­druck kommenden und in IAS 1.27 verankerten System­grundsatz.[387] Wie nach den GoB sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht nach der wirtschaftlichen Ver­ur­sachung, nicht am Maßstab der Einzahlungen und Auszahlungen zeitlich zuzuordnen. Erträge sind der Periode zuzuordnen in der sie realisiert wurden (Realisationsprinzip, realisation principle).[388] Der Realisations­zeit­punkt wird durch einzelne Standards de­finiert, ins­be­sondere durch IAS 11 für Fertigungsauf­träge, IAS 18 und IAS 39 für Finanz­in­stru­mente.

Aufwendungen werden nach IASC F.95 Satz 1 (1989) und IASB CF.4.50 (2010) der Periode zugeordnet, der auch die zugehörigen Erträge zuzuordnen sind (matching of costs with revenues principle). Die Ab­schreibungsregeln konstruieren IASC F.96 (1989) und IASB CF.4.51 (2010) folgerichtig nicht als Wertverzehr, son­dern als der Verteilung der Ertrags­re­alisation entsprechende Aufwandsverteilung (deferrals).

[387] Zülch/Fischer/Wilms, KoR Sonderbeilage 3/2006, 21, verbinden diesen Systemgrundsatz mit der Revenue/Expense-Theory.
[388] Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 216.

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