Tz. 146

Die Verlässlichkeit (reliability) ist im inneren System der IFRS ein Prinzip und damit ein Opti­mie­rungsgebot für den IFRS-Abschluss. IASC F.31 Satz 2 (1989) beschreibt das Verläss­lichkeitsprinzip verkürzt inhaltlich dem handels­rechtlichen Grundsatz der Bilanz­wahrheit entsprechend: "Infor­ma­tionen sind dann verlässlich, wenn sie keine wesent­lichen Fehler ent­halten und frei von ver­zer­renden Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass sie glaub­würdig dar­stel­len, was sie vorgeben darzustellen oder was vernünfti­gerweise inhaltlich von ihnen er­war­tet wer­den kann". Im Verlässlichkeitsprinzip findet sich das Einblicksgebot wieder. Der Jahrsabschluss ist verlässlich, wenn er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeichnet. Das konkretisiert sich in Unterprinzipien. IASC F.32 (1989) beschreibt noch mit dem Verläss­lichkeitprinzip zusammenhängend das Verbot der Irreführung durch unzuverlässige In­for­ma­tionen und kasuistisch die Möglichkeit unsichere Informationen von der Bilanz in den Anhang zu verschieben.

Dass Verlässlichkeitsprinzip wird im Rahmenkonzept und in IAS 1 durch mehrere Rechnungs­legungs­grundsätze der IFRS konkretisiert:

  • Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung (faithful representation)
  • Vollständigkeit (completeness)
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
  • Neutratlität (neutrality)
  • Vorsicht (prudence)

In IASB CF.QC26 (2010) wird als Merkmal der Verlässlichkeit und an dessen Stelle das Ziel der intersubjektiven Nachprüfbarkeit neu formuliert.[400] Damit ist das Verlässlichkeitsprinzip nicht aufgegeben, sondern wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Das Ziel der intersubjektiven Nachprüfbarkeit konkretisiert die Relevanz. Nicht überprüfbare Informationen sollen möglichst im Jahresabschluss berichtet werden.

[400] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kapitel II Rn. 60.

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