Tz. 146
Die Verlässlichkeit (reliability) ist im inneren System der IFRS ein Prinzip und damit ein Optimierungsgebot für den IFRS-Abschluss. IASC F.31 Satz 2 (1989) beschreibt das Verlässlichkeitsprinzip verkürzt inhaltlich dem handelsrechtlichen Grundsatz der Bilanzwahrheit entsprechend: "Informationen sind dann verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass sie glaubwürdig darstellen, was sie vorgeben darzustellen oder was vernünftigerweise inhaltlich von ihnen erwartet werden kann". Im Verlässlichkeitsprinzip findet sich das Einblicksgebot wieder. Der Jahrsabschluss ist verlässlich, wenn er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeichnet. Das konkretisiert sich in Unterprinzipien. IASC F.32 (1989) beschreibt noch mit dem Verlässlichkeitprinzip zusammenhängend das Verbot der Irreführung durch unzuverlässige Informationen und kasuistisch die Möglichkeit unsichere Informationen von der Bilanz in den Anhang zu verschieben.
Dass Verlässlichkeitsprinzip wird im Rahmenkonzept und in IAS 1 durch mehrere Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS konkretisiert:
- Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung (faithful representation)
- Vollständigkeit (completeness)
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
- Neutratlität (neutrality)
- Vorsicht (prudence)
In IASB CF.QC26 (2010) wird als Merkmal der Verlässlichkeit und an dessen Stelle das Ziel der intersubjektiven Nachprüfbarkeit neu formuliert.[400] Damit ist das Verlässlichkeitsprinzip nicht aufgegeben, sondern wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Das Ziel der intersubjektiven Nachprüfbarkeit konkretisiert die Relevanz. Nicht überprüfbare Informationen sollen möglichst im Jahresabschluss berichtet werden.
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