Tz. 155

Das Prinzip der Vorsicht wird in IASC F.37 (1989) als Sorgfaltsmaßstab mit dem Pflicht­pro­gramm der kaufmännischen Vernunft formuliert.[414] Mit dieser Formulierung traf das IASC auch das richtige Verständnis des Vorsichtsprinzips. Weder gebietet es, noch rechtfertigt es, Schätzungs- und Ermessensspielräume möglichst pessimistisch auszuüben. Es besagt allein, dass das Ermessen sorgfältig auszuüben und Schätzun­gen und Prognosen sorgfältig vor­zunehmen sind. Vorsicht ist in zwei Richtungen anzuwenden, gegen eine zu positive und gegen eine zu negative Darstellung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage. Daraus folgt, dass ge­gen die Bilan­zierungs­standards keine stillen Reserven gebildet, keine Rückstellungen über­bewertet, keine Vermö­gens­gegenstände oder Erträge bewusst zu niedrig angesetzt und Schul­den nicht zu hoch an­gesetzt werden dürfen, weil der Abschluss dann nicht neutral wäre und das Kriterium der Ver­läss­lichkeit nicht erfüllt würde. Deshalb ist das Vorsichtsprinzip im System der IFRS kein ei­ge­nes Funda­men­talprinzip, das sich wie bei den GoB aus den Kapi­tal­erhaltungsgrundsätzen folgern ließe, sondern nur eine Ausprägung des Einblicksgebots. Ein Konflikt mit den Standards kann sich nicht ergeben, weil das Vorsichts­prinzip nur deren sorg­fältige Anwendung vor­schreibt.[415] Im Text des Rah­menkonzepts 2010 ist das Vorsichtsprinzip ohne eine damit ver­bundene Änderung des inneren Systems der IFRS nicht mehr enthalten, weil die Mehrheit im IASB mit dem Vorsichtsprinzip die Vorstellung einer Tendenzberichter­stattung verbunden hatte. Der Entwurf für eine Revision des Rahmenkonzepts vom Mai 2015 sieht aber bereits die Wiederaufnahme des Vorsichtsprinzips vor, verbunden mit der Klarstellung, das Vorsicht in einem informationsorientierten Jahresabschluss in zwei Richtungen anzuwenden ist.[416]

[414] Baetge/Zülch, in: HdJ, I/2 Rn. 246.
[415] Im Ergebnis ebenso Kleindiek, in: MüKo-BilR, Einf. IFRS Rn. 99: Standards haben im Konfliktfall Vorrang.
[416] Dazu Wagenhofer, IRZ 2014, 265.

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