Tz. 150
Mit der Verlässlichkeit der Darstellung ist im Rahmenkonzept systematisch in IASC F.36 (1989) und IASB CF.QC14 (2010) weiter der Grundsatz der Neutralität (neutrality) verbunden. Seine Definition wirkt vor dem Hintergrund der zahlreichen Gestaltungsspielräume und Wahlrechte der IFRS und der Realität bilanzpolitischer Maßnahmen anachronistisch: "Abschlüsse sind nicht neutral, wenn sie durch Auswahl oder Darstellung der Informationen eine Entscheidung oder Beurteilung beeinflussen, um so ein vorher festgelegtes Resultat oder Ergebnis zu erzielen". Abschlussinformationen sollen danach nicht bilanzpolitisch motiviert ausgewählt sein.[405] Berücksichtigt man die Verkehrserwartungen, die von Bilanzierungswahlrechten und Ermessensspielräumen ausgehen, gibt das Rahmenkonzept das innere System der IFRS an dieser Stelle widersprüchlich wieder.[406]
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