Tz. 37

Börsennotierte und gem. § 289a Abs. 1 Satz 1 HGB kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen eine Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlichen. Sie kann nach § 289a Abs. 1 Satz 1, 2 HGB einen gesonderten Bestandteil des Lageberichts bilden oder auf der Internetseite des Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit stellt sie ein besonderes mit dem Jahresabschluss verbundenes Berichtselement neben dem Jahresabschluss dar. Die aus Art. 20 Jahresabschlussrichtlinie 2013[98] folgende Pflicht, den Lagebericht in einem gesonderten Abschnitt durch eine Erklärung zur Unternehmensführung zu ergänzen, ist in Deutschland dreigeteilt in § 161 AktG, § 289 Abs. 4 und 5 HGB und § 289a HGB umgesetzt.[99]

[98] Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013.
[99] Anzinger, NZG 2015, 969 (971); mit Kritik und Reformvorschlägen Bachmann, AG 2012, 565 (568); Habersack, Verhandlungen des 69. DJT, Bd. I, 2012, Gutachten, Teil E: Staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung, 69.

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