bb1) Anlagenspiegel
Tz. 23
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB müssen ein Anlagengitter ("Anlagenspiegel") aufstellen und dort die Abschreibungen im Geschäftsjahr vermerken. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2 HGB i.d.F. BiMoG regelte dabei ein Wahlrecht, das Anlagengitter und die Vermerke über die Abschreibungen in der Bilanz oder im Anhang einzufügen. Durch Art. 1 Nr. 12b BilRuG ist § 268 Abs. 2 HGB gestrichen worden. Das Anlagengitter ist nach § 284 Abs. 3 HGB i. d. F. BilRUG entsprechend Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Jahresabschlussrichtlinie 2013 zwingend in den Anhang aufzunehmen.
Im Anlagengitter ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nach den Vorgaben des § 284 Abs. 3 Satz 2 u. 3 HGB darzustellen.[74] Es soll über die Art und die Altersstruktur des Anlagevermögens Auskunft geben und zeigt insbesondere die verbleibende betriebliche Nutzungsdauer von einzelnen Vermögensgegenständen auf.[75] Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Pflicht befreit.
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die nicht veröffentlichungspflichtig sind, müssen nach GoB kein Anlagengitter aufstellen.
bb2) Bilanzvermerke
Tz. 24
Für alle Kaufleute schreibt § 251 HGB den Ausweis der Haftungsverhältnisse "unter der Bilanz"vor. Das sind die Eventualverbindlichkeiten (off balance sheet risks), für die der Kaufmann am Bilanzstichtag bereits eine vertragliche Bindung eingegangen ist, die die Voraussetzungen für einen Ausweis bei den Schulden als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen aber noch nicht erfüllen.
BEISPIEL
Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB
- Wechselverbindlichkeiten
- Bürgschaftsübernahmen
- Gewährleistungsübernahmen
- Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
Keine Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB
- Haftungsrisiken aus möglichen gesetzlichen Schuldverhältnissen (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Produkthaftung, Produzentenhaftung)
- Steuerrechtliche und öffentlich-rechtliche Haftungsrisiken
Für Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 1 PublG publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) konkretisiert § 268 Abs. 7 HGB die Vermerkpflicht. Danach sind gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten sowie Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung, diese Haftungsverhältnisse einzeln aufzuführen befreit.[76] Der frühere § 268 Abs. 7 HGB regelte ein Wahlrecht, den Vermerk in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen. Demgegenüber sieht § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB i. d. F. BilRUG zwingend den Ausweis im Anhang vor.
Tz. 25
Die Vorschriften der § 268 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HGB regeln für Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 1 PublG publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) Bilanzvermerke ("Davon-Vermerk") zu den Forderungen und Verbindlichkeiten und bilden im Ergebnis eine weitere Untergliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach ihrer Laufzeit. Die Vorschriften gelten auch für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB. Letztere weisen Forderungen im Umlaufvermögen aber nicht gesondert aus. Deshalb findet bei Kleinstkapitalgeselschaften § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB keine Anwendung.
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