bb1) Anlagenspiegel

 

Tz. 23

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personen­ge­sell­schaften i. S. d. § 264a HGB müs­sen ein Anlagengitter ("Anlagenspiegel") aufstellen und dort die Abschrei­bungen im Geschäftsjahr vermerken. Die Vor­schrift des § 268 Abs. 2 HGB i.d.F. BiMoG regelte dabei ein Wahl­recht, das Anlagengitter und die Vermerke über die Abschreibungen in der Bilanz oder im Anhang einzufü­gen. Durch Art. 1 Nr. 12b BilRuG ist § 268 Abs. 2 HGB gestrichen worden. Das Anlagen­git­ter ist nach § 284 Abs. 3 HGB i. d. F. BilRUG entsprechend Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Jahresabschlussrichtlinie 2013 zwingend in den Anhang aufzunehmen.

Im Anlagengitter ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nach den Vor­gaben des § 284 Abs. 3 Satz 2 u. 3 HGB darzustellen.[74] Es soll über die Art und die Altersstruktur des Anlagevermögens Auskunft geben und zeigt ins­besondere die verbleibende betriebliche Nutzungsdauer von einzelnen Vermögensge­gen­stän­den auf.[75] Kleine und Kleinst­kapital­gesell­schaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Pflicht befreit.

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die nicht veröffent­lichungs­pflich­tig sind, müs­sen nach GoB kein Anlagengitter aufstellen.

[74] Zur Darstellungstechnik und den beiden Varianten des Gliederungsschemas des Anlagengitters siehe ADS, § 268 HGB Rn. 45 und Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 13–22.
[75] ADS, § 268 HGB Rn. 37; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 13.

bb2) Bilanzvermerke

 

Tz. 24

Für alle Kaufleute schreibt § 251 HGB den Ausweis der Haftungsverhältnisse "unter der Bilanz"vor. Das sind die Eventualverbindlichkeiten (off balance sheet risks), für die der Kaufmann am Bilanzstichtag bereits eine vertragliche Bindung eingegangen ist, die die Voraus­setzungen für einen Ausweis bei den Schulden als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen aber noch nicht er­füllen.

 

BEISPIEL

Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB

  • Wechselverbindlichkeiten
  • Bürgschaftsübernahmen
  • Gewährleistungsübernahmen
  • Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Keine Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB

  • Haftungsrisiken aus möglichen gesetzlichen Schuldverhältnissen (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Produkthaftung, Produzentenhaftung)
  • Steuerrechtliche und öffentlich-rechtliche Haftungsrisiken

Für Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 1 PublG publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) konkretisiert § 268 Abs. 7 HGB die Vermerkpflicht. Danach sind ge­währte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten sowie Verpflichtungen gegenüber ver­bundenen Unternehmen gesondert anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung, diese Haftungsverhältnisse einzeln aufzuführen befreit.[76] Der frühere § 268 Abs. 7 HGB re­gelte ein Wahlrecht, den Vermerk in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen. Demgegenüber sieht § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB i. d. F. BilRUG zwingend den Ausweis im Anhang vor.

 

Tz. 25

Die Vorschriften der § 268 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HGB regeln für Kapitalgesellschaften, haf­tungs­beschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) und nach § 1 PublG publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) Bilanz­vermerke ("Davon-Ver­merk") zu den For­de­run­gen und Verbindlichkeiten und bilden im Er­gebnis eine weitere Unter­gliederung der Forde­run­gen und Verbindlichkeiten nach ihrer Laufzeit. Die Vor­schriften gelten auch für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB. Letztere weisen Forderungen im Umlaufvermögen aber nicht gesondert aus. Deshalb findet bei Kleinstkapitalgeselschaften § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB keine Anwendung.

[76] Überzeugend Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 251 HGB Rn. 3.

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