aa) Zielsetzung von Abschlüssen (inneres System der IFRS)

 

Tz. 136

Zielsetzung von Abschlüssen ist nach IASC F.12 (1989) und IAS 1.9 Satz 2 die Vermittlung von Informationen über die Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Ver­mö­gens- und Finanzlage eines Unternehmens, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirt­schaft­lichen Ent­schei­dun­gen nützlich ist. Der Adressatenkreis wird in IASC F.9 (1989) um derzeitige und potenzielle In­vestoren (Risikokapitalgeber, Gesellschafter), Arbeitnehmer, Kre­ditgeber (Gläu­biger), Lie­feran­ten, Kunden sowie Regierungen und Institutionen gezogen. IASC F.14 (1989) und IAS 1.9 Satz 3 nennen zudem die (Dokumentations- und Rechenschafts-) Funktion[384] der Infor­mation über die Unter­neh­mensführung. Damit unterscheidet sich die Grundzielsetzung eines IFRS-Jahresabschlusses nicht notwendig von der eines han­dels­rechtlichen Jahres­abschlusses. Das gilt jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass Vorstand, Geschäftsführer und Gesellschafter auf der Grundlage von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage über die Ausschüttung beschließen und auch die gesetzlichen Re­ge­lungen an diese Informationen anknüpfen. Eine andere Frage ist es, ob die IAS/IFRS bei der Umsetzung dieser Ziele die Ausschüttungsbe­messungsfunktion im Blick haben. Das ist nicht der Fall.[385] In IASC F.10 kommt zudem zum Ausdruck, dass kein Ausgleich der Informations­interessen der aufgezählten Adres­saten angestrebt wird. Vielmehr enthält dieser Rahmen­grund­satz die Vermutung, dass die Interessen der Investoren (sha­reholder) den Interes­sen der meis­ten anderen Adressaten (stakeholder) im Regelfall ent­sprechen. Aus dieser Vermutung folgt die Ka­pitalmarktorientierung der IFRS.[386]

In IASB CF.OB3 (2010) wird der Adressatenkreis von vornherein enger um bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger gezogen und damit die Kapital­markt­orientierung der IFRS noch stärker betont. Die Verwaltung wird in IASB CF.OB9 (2010) auf ein internes Rechnungswesen verwiesen, andere Adressaten wie Aufsichtsbehörden und Mitglieder der Öffentlichkeit werden in IASB CF.OB10 (2010) aus dem Adressatenkreis ausdrücklich aus­genommen.

[384] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 43; Baetgeu.a., IFRS-Ko, IAS 1, Rn. 23; Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 7.
[385] Kleindiek, in: MüKo-BilR, Einf. IFRS Rn. 90.
[386] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 39; Küting/Pfitzer/Weber, IFRS oder HGB?, 11; Baetge/Zülch, in: HdJ, I/2 Rn. 204.

bb) Zu Grunde liegende Annahmen

bb1) Periodenabgrenzung (accrual basis)

 

Tz. 137

Im System der IFRS bildet die Periodenabgrenzung (accrual basis) einen in IASC F.22 (1989) und IASB CF.OB17 (2010) zum Aus­druck kommenden und in IAS 1.27 verankerten System­grundsatz.[387] Wie nach den GoB sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht nach der wirtschaftlichen Ver­ur­sachung, nicht am Maßstab der Einzahlungen und Auszahlungen zeitlich zuzuordnen. Erträge sind der Periode zuzuordnen in der sie realisiert wurden (Realisationsprinzip, realisation principle).[388] Der Realisations­zeit­punkt wird durch einzelne Standards de­finiert, ins­be­sondere durch IAS 11 für Fertigungsauf­träge, IAS 18 und IAS 39 für Finanz­in­stru­mente.

Aufwendungen werden nach IASC F.95 Satz 1 (1989) und IASB CF.4.50 (2010) der Periode zugeordnet, der auch die zugehörigen Erträge zuzuordnen sind (matching of costs with revenues principle). Die Ab­schreibungsregeln konstruieren IASC F.96 (1989) und IASB CF.4.51 (2010) folgerichtig nicht als Wertverzehr, son­dern als der Verteilung der Ertrags­re­alisation entsprechende Aufwandsverteilung (deferrals).

[387] Zülch/Fischer/Wilms, KoR Sonderbeilage 3/2006, 21, verbinden diesen Systemgrundsatz mit der Revenue/Expense-Theory.
[388] Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 216.

bb2) Unternehmensfortführung (going concern)

 

Tz. 138

Ein zweiter Systemgrundsatz wird durch IASC F.23 (1989) und IASB CF.4.1 (2010) in Ge­stalt der Vermutung der Un­ternehmensfortführung ( going concern principle) formuliert. In die­sem Rahmengrundsatz kommt zum Ausdruck, dass alle Standards für Situationen konzipiert sind, "in denen das Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang notwendig einzuschränken". Diese Fortführungsprognose ist nach IAS 1.25 und 1.26 vorzu­neh­men und zu dokumentieren. Dabei ist von einer Unter­nehmensfortführung nach IAS 1.25 Satz 2 solange auszugehen, bis "das Management ent­weder beabsichtigt, das Unternehmen aufzu­lö­sen oder das Geschäft eizustellen oder bis das Management keine realistische Alter­native mehr hat als so zu handeln". Die Fortführungs­pro­gnose ist nach IAS 1.26 Satz 1 auf einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten in der Zukunft zu beziehen. Maßgeblich sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag.[389] In der bei Aufstellung anzustellenden Fortfüh­rungsprognose sind aber auch be­stands­gefährdende ("wertbegründende") Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag bis zur Freigabe der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu berück­sich­tigen.[390] Die Eröffnung eine Insol­venz­verfahrens ist weder notwendige noch hinrei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge