Tz. 129

Bis 1989 entwickelten sich die Rechnungslegungsgrundsätze für den Jahresabschluss nach IFRS ohne dokumentierte Leitlinien allein durch die kasuistischen Festschreibung von Kom­pro­missen zwischen den vorherrschenden Bilanzierungsregeln (sog. best practice) der da­ma­ligen im IASC vertretenen Länder.[336] Entsprechend der Zusam­men­setzung des IASC[337] do­mi­nier­te der Einfluss der angloamerikanischen Bilanzierungstradition (vgl. Kapitel 1). Ein kon­zeptionell ge­festigtes System der Bilanzierungszwecke und Bilanzierungsgrundsätze bestand nicht.

Das Rahmenkonzept wurde 1989 vom IASC als Leitlinie für die Entwicklung weiterer Stan­dards, aber auch als Auslegungshilfe veröffentlicht und war geprägt durch den Rechtsvergleich mit dem Con­cep­tual ­Fra­mework des amerikanischen Standardsetzers FASB.[338] Im Jahr 2001 wurde es unverändert vom IASB übernommen. Dieses Rahmenkonzept von 1989 ist die Grund­lage für die meisten bisher in Unionsrecht überführten Standards. Die Hoffnung, mit einem Rah­menkonzept könnte sich ein prinzipienbasiertes Rechnungslegungssystem entwickeln hat sich bis heute nicht er­füllt.[339]

Von 2004–2010 arbeiteten IASB und das FASB an einem gemeinsamen Rahmenkonzept (joint conceptual framework project).[340] Das Ge­samt­projekt war in acht Teilphasen aufgeteilt.[341] Ziel war ein prin­zipien­ba­siertes, in sich geschlossenes und international ak­zeptiertes Rah­men­konzept, welches ge­währ­lei­stet, dass IFRS-Abschlüsse Informationen für In­ves­titionen, Kredit­gewährung und ähnliche Entscheidungssituationen bereitstellen. Aus der Perspektive des IASB sollten die IFRS damit noch stärker auf das Ziel einer kapitalmarktorien­tierten Finanzberichterstattung ausgerichtet werden.[342] Abgeschlossen wurde im gemeinsamen Pro­jekt nur Phase A, Ziele und qualitative Anforderungen (objectives and qualitatives charac­teristics), mit der Ver­öffent­lichung der neu gefassten Kapitel 1, The Objective of General Purpose Financial Reporting und Kapitel 3, Qualitative Characteristics of Useful Financial Information in einem überarbeiteten Rahmenkonzept vom 28.9.2010.[343] Wesentliche Unter­schiede bestehen in der Zwecksetzung der Rechnungslegung. Das Rahmenkonzept 2010 akzentuiert die Kapital­marktorientierung und den Fair-Value-Gedanken[344] und lässt die Doku­men­tations- und Re­chen­schafts­funktion zurücktreten.[345] Das Vorsichtsprinzip, das bereits im Rah­menkonzept 1989 nur als Sorgfaltsmaßstab formuliert war (vgl. IASC F.37 (1989)), wurde ganz aufgegeben. IASB und FASB sahen es als mit dem Neu­tra­li­tätsgrundsatz unvereinbar an.[346] Seit 2010 mischen sich im Rahmenkonzept mit den alten und neuen Teilen auch die älteren und jüngeren Zielsetzungen. In der Praxis wird nach wie vor das Rahmenkonzept von 1989 stärker wahrgenommen, weil nur dieses durch die Europäische Kommission amtlich ver­öffentlicht und deshalb im Unterschied zu den jüngeren Teilen des Rahmenkonzepts lizenzfrei nachgedruckt werden kann.[347]

IAS 1 vereint heute einzelne Rechnungslegungsgrundsätze die früher über ver­schie­dene Standards verstreut waren. Rah­men­grundsätze der Bilanzierung skizzierten bereits der 1975 herausgegebene IAS 1: An­gaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, der 1977 veröffentlichte IAS 5: Inform­ationen die im Jahresabschluss anzugeben sind und der 1979 verabschiedete IAS 13: Dar­stellung der kurz­fristigen Vermögenswerte und kurzfristigen Schul­den. Alle drei Standards sind 1997 durch IAS 1: Darstellung des Abschlusses ersetzt worden. IAS 1 (1997) übernahm auch einzelne Bilanzierungsgrundsätze aus dem Rahmenkonzept 1989. Er ist 2001 vom IASB über­nommen und 2003 sowie zuletzt 2007 in überarbeiteten Fassungen verabschiedet worden. Die 2007 überarbeitete Fassung ist durch VO (EG) Nr. 1274/2008 v. 17.12.2008 (ABl. 2008, L 339, 3, 5) in Unionsrecht überführt worden. Spätere Fol­ge­änderungen ergaben sich aus IFRS 5 (2004), IFRS 7 (2005), Verbesserungen der IFRS (2008, 2009, 2010) und IFRS 9 (2009, 2010). Diese Fol­geänderungen sind jeweils durch Änderungs­verordnungen ebenfalls in Unionsrecht über­führt worden. Im Dezember 2014 sind im Rahmen der Disclosure Initiative IAS 1.10, .31, .54–.55, .82 A, .85, .113–.114, .117, .119 und .122 geändert, IAS 1.30 A, .55 A und .85 A–.85B eingefügt und IAS 1.115 und .120 gestrichen worden.[348] Der geltende IAS 1 (2007) ist nicht mit dem neuen Rahmenkonzept (2010) konsistent.[349]

[336] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 17.
[337] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 1.
[338] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn 17; Baetge/Zülch, in: HdJ, I/2 Rn. 195; Merkt, ZfbF 66 (2014), 477 (479 ff.).
[339] Wawrzinek, in: Beck IFRS-Hdb. § 2 Rn. 4.
[340] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kap. II Rn. 17; Merkt, ZfbF 66 (2014), 477 (482); zu den Gründen der Unterbrechung der Zusammenarbeit Merkt, ZfbF 66 (2014), 477 (483).
[341] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kap. II Rn.17.
[342] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kap. II Rn. 19.
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