Tz. 4
Die Pflicht eine Eröffnungsbilanz und jährliche Bilanzen über das Verhältnis des Vermögens und der Schulden aufzustellen, regelten unter dem Begriff des Abschluss bereits § 39 HGB 1897 und Art. 29 ADHGB 1869 und begrenzt auf die gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilungsfunktion das Preußische Allgemeine Landrecht 1794 in II 8 § 642.[3] Die Verpflichtung, daneben auch eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, findet sich, zunächst nur für die Aktiengesellschaft, erstmals in § 260 Abs. 2 HGB 1897. Ursprünglich bestand der Jahresabschluss deshalb nur aus der Bilanz.[4] Zwar erfordert die doppelte Buchführung als praktische Notwendigkeit zumindest die Erstellung einer Arbeits-GuV. Es ist aber bis heute zweifelhaft, ob die GoB eine doppelte Buchführung voraussetzen.[5]
Das BiRiLiG führte mit dem geltenden § 242 Abs. 2 HGB erstmals die Verpflichtung zur Aufstellung einer GuV neben dem Abschluss für alle Kaufleute verbindlich ein. Gleichzeitig definierte das BiRiLiG in § 243 Abs. 3 HGB den neuen Begriff des Jahresabschlusses als Einheit von Bilanz und GuV. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Jahresabschluss in seiner Grundform keinen Anhang enthält, sondern nur aus Bilanz und GuV besteht (Sperrfunktion gegenüber § 264 HGB).[6]
Die besonderen Gliederungs- und Anhangvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds in den §§ 340a–340d, 341a HGB sind mit dem Bankbilanz-Richtliniengesetz (BaBiRiLiG) v. 30.11.1990[7] zur Umsetzung der Bankjahresabschluss-Richtlinie 86/635/EWG v. 8.12.1986[8] und der Bankzweigniederlassungs-Richtlinie 83/349/EWG v. 13.6.1983[9] sowie dem Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz v. 24.6.1994[10] zur Umsetzung der VersicherungsJahresabschlussrichtlinie 91/674/EWG v. 19.12.1991[11] mit parallelen Anpassungen der Gliederungsvorschriften in der RechKredV und die RechVersV eingefügt worden.
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) v. 27.4.1998[12] erweiterte die Berichtspflichten im Anhang (Beruf der Aufsichtsräte und Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten, Beteiligungen an anderen großen Kapitalgesellschaften) und im Lagebericht (Risiken der künftigen Entwicklung).
Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) v. 20.4.1998[13] führte die Befreiung der Tochterunternehmen i. S. d. § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellungspflicht ein. Das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz vom 24.2.2000 erweiterte den Anwendungsbereich der Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf haftungsbeschränkte Personengesellschaften (vgl. Kapitel 3).
Das Transparenz- und Publizitätsgesetz (nichtamtl. TransPuG) v. 19.7.2002[14] erweiterte den Anhang in § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB um den offenzulegenden Vergütungsbestandteil der sonstigen aktienbasierten Vergütungen und in § 285 Nr. 16 HGB um die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.
Das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) v. 4.12.2004[15] änderte die Größenkritieren in § 267 HGB, erweiterte die Berichtspflichten im Anhang in den §§ 285, 286 HGB u. a. bezogen auf die Abschlussprüferhonorare verbunden mit neu eingeführten größenabhängigen Erleichterungen in § 288 HGB und reformulierte die Vorschrift über den Lagebericht in § 289 HGB.
Das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) v. 3.8.2005[16] erweiterte die Berichtspflichten im Anhang in den §§ 285 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a; 286 HGB und im Lagebericht in § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB.
Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2007[17] führte den sog. Bilanzeid in § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB für den Jahresabschluss und in § 289 Abs. 1 Satz 5 für den Lagebericht ein.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)[18] ist die Jahresabschlusspflicht für kleine Einzelkaufleute durch § 242 Abs. 4 HGB aufgehoben worden. Die rudimentären Regelungen für alle Kaufleute über Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses in den §§ 246, 247 HGB blieben im Wesentlichen unverändert. Das Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB ist aber durch einen angefügten Satz 2 eingeschränkt worden. Für Kapitalgesellschaften sind mit dem BilMoG in § 264d HGB die neue Kategorie der kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften und mit diesen in § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB zwei weitere Pflichtelemente und ein Wahlelement des Jahresabschlusses eingeführt worden, die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und die Segmentberichterstattung. Die allgemeinen Gliederungsschemata für die Bilanz in § 266 HGB und für die GuV in § 275 Abs. 2 und 3 HGB sind bis auf Änderungen für den Eigenkapitalausweis in § 272 HGB nur redaktionell angepasst (vgl. Kapitel 11) worden. Deutlich angehoben worden sind mit dem BilMoG die Schwellenwerte der Größenkriterien in § 267 HGB. Nennenswerte Ergänzungen hat der Katalog der Anhangangaben in § 285 HGB für den Ausweis des Abschlussprüferhonorars (Nr. 17), die Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegen...
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