Tz. 4

Die Pflicht eine Eröffnungsbilanz und jährliche Bilanzen über das Verhältnis des Ver­mö­gens und der Schulden aufzustellen, regelten unter dem Begriff des Abschluss bereits § 39 HGB 1897 und Art. 29 ADHGB 1869 und begrenzt auf die gesellschaftsrechtliche Gewinn­ver­teilungsfunktion das Preußische Allgemeine Landrecht 1794 in II 8 § 642.[3] Die Verpflichtung, daneben auch eine Gewinn- und Ver­lust­rechnung aufzustellen, findet sich, zunächst nur für die Aktiengesellschaft, erstmals in § 260 Abs. 2 HGB 1897. Ursprünglich bestand der Jahres­ab­schluss deshalb nur aus der Bilanz.[4] Zwar erfor­der­t die dop­pelte Buch­führung als praktische Not­wendigkeit zumindest die Erstellung einer Ar­beits-GuV. Es ist aber bis heute zweifelhaft, ob die GoB eine doppelte Buchführung voraussetzen.[5]

Das BiRiLiG führte mit dem geltenden § 242 Abs. 2 HGB erstmals die Verpflichtung zur Auf­stel­lung einer GuV neben dem Abschluss für alle Kaufleute verbindlich ein. Gleich­zeitig definierte das BiRiLiG in § 243 Abs. 3 HGB den neu­en Be­griff des Jahres­abschlus­ses als Einheit von Bilanz und GuV. Mit dieser Vorschrift wollte der Ge­setzgeber klarstellen, dass der Jah­resab­schluss in seiner Grund­form keinen An­hang enthält, sondern nur aus Bilanz und GuV be­steht (Sperr­funk­tion gegenüber § 264 HGB).[6]

Die besonderen Gliederungs- und Anhangvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleis­tungs­institute sowie für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds in den §§ 340a340d, 341a HGB sind mit dem Bankbilanz-Richtliniengesetz (BaBiRiLiG) v. 30.11.1990[7] zur Um­setzung der Bankjahresabschluss-Richtlinie 86/635/EWG v. 8.12.1986[8] und der Bankzweig­nieder­las­sungs-Richtlinie 83/349/EWG v. 13.6.1983[9] sowie dem Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz v. 24.6.1994[10] zur Umsetzung der VersicherungsJahresabschlussrichtlinie 91/674/EWG v. 19.12.1991[11] mit parallelen Anpassungen der Gliederungsvorschriften in der RechKredV und die RechVersV eingefügt worden.

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) v. 27.4.1998[12] erweiterte die Berichtspflichten im Anhang (Beruf der Aufsichtsräte und Mitg­lied­schaft in ande­ren Aufsichtsräten, Betei­li­gun­gen an anderen großen Kapital­gesell­schaf­ten) und im Lagebericht (Risiken der künf­tigen Entwicklung).

Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) v. 20.4.1998[13] führte die Befreiung der Tochterunternehmen i. S. d. § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellungspflicht ein. Das Kapi­tal­gesell­schaf­ten- und Co-Richtlinie-Gesetz vom 24.2.2000 erweiterte den An­wen­dungs­be­reich der Vor­schriften für Kapitalgesellschaften auf haftungsbeschränkte Personen­ge­sell­schaften (vgl. Kapitel 3).

Das Transparenz- und Publizitätsgesetz (nichtamtl. TransPuG) v. 19.7.2002[14] erweiterte den Anhang in § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB um den offenzulegenden Vergütungsbestandteil der sons­tigen aktienbasierten Vergütungen und in § 285 Nr. 16 HGB um die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.

Das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) v. 4.12.2004[15] änderte die Größenkritieren in § 267 HGB, erweiterte die Berichtspflichten im Anhang in den §§ 285, 286 HGB u. a. bezogen auf die Abschlussprüferhonorare verbunden mit neu ein­geführ­ten größenabhängigen Erleichterungen in § 288 HGB und reformulierte die Vorschrift über den Lagebericht in § 289 HGB.

Das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) v. 3.8.2005[16] erweiterte die Be­richts­pflichten im Anhang in den §§ 285 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a; 286 HGB und im Lagebericht in § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB.

Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2007[17] führte den sog. Bilanzeid in § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB für den Jahresabschluss und in § 289 Abs. 1 Satz 5 für den Lagebericht ein.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)[18] ist die Jahresabschlusspflicht für kleine Einzelkaufleute durch § 242 Abs. 4 HGB aufgehoben worden. Die rudimentären Regelungen für alle Kaufleute über Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses in den §§ 246, 247 HGB blieben im Wesentlichen un­ver­ändert. Das Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB ist aber durch einen angefügten Satz 2 einge­schränkt worden. Für Kapitalgesellschaften sind mit dem BilMoG in § 264d HGB die neue Kate­gorie der kapital­marktorientierten Kapitalgesellschaften und mit diesen in § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB zwei weitere Pflichtelemente und ein Wahlelement des Jahresabschlusses eingeführt worden, die Kapi­tal­flussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und die Segmentbericht­erstattung. Die allgemeinen Gliederungsschemata für die Bilanz in § 266 HGB und für die GuV in § 275 Abs. 2 und 3 HGB sind bis auf Änderungen für den Eigenkapitalausweis in § 272 HGB nur redaktionell angepasst (vgl. Kapitel 11) worden. Deutlich angehoben worden sind mit dem BilMoG die Schwellenwerte der Größenkriterien in § 267 HGB. Nennenswerte Ergänzungen hat der Katalog der Anhangangaben in § 285 HGB für den Ausweis des Abschluss­prüfer­honorars (Nr. 17), die Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegen...

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