Tz. 47

Der Abschluss und seine selbständigen Bestandteile (Bilanz, GuV/Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang und Vergleichsberichte, vgl. IAS 1.10) müssen als IFRS-Abschluss erkennbar und abgrenzbar sein. Er muss nach IAS 1.49 ein­deutig als Abschluss nach IFRS bezeichnet und nach IAS 1.50 für die Adres­saten des Ab­schlusses leicht von anderen Fi­nanz­informationen, die nicht den IFRS folgen, un­ter­schie­den werden können. IAS 1.16 schreibt eine Übereinstimmungserklärung (compliance statement) vor. Sie bildet einen selbständigen Baustein des Abschlusses und enthält die Er­klärung, dass der Abschluss vollständig den IFRS entspricht. Diese Übereinstimmungserklärung reicht aus, um den Abschluss als IFRS-Abschluss zu kennzeichnen.[128] Ein nach den unions­rechtlichen IFRS erstellter Abschluss ist mit diesem Zusatz zu kennzeichnen.[129]

 

Tz. 48

IAS 1.14 stellt klar, dass die IFRS nur auf die in den IFRS als Bestandteile des Abschlusses definierten Bausteine der Finanzberichterstattung anzuwenden sind. Das dient dem Schutz der "Marke" IFRS und dem Schutz der Verkehrserwartung. Grundlegende Prinzipien der Finanz­be­richterstattung, die die IFRS mit anderen Berichtssystemen teilen, können auf andere Finanz­be­richte angewendet werden. Entscheidend ist, dass diese anderen Berichte nicht mit Be­stand­tei­len eines IFRS-Abschluss verwechselt werden können. Deshalb sind nach IAS 1.51 alle Be­stand­teile des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Wenn die­se Voraus­setzungen erfüllt sind, können der nach IFRS erstellte Konzernabschluss und ein nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellter Einzelabschluss innerhalb des­sel­ben Dokuments offengelegt werden.[130]

 

Tz. 49

IAS 1.51 regelt einzelne formale Aspekte des Abschlusses. Der Abschluss muss die Firma des Un­ternehmens bezeichnen, den Abschluss als Einzel- oder Konzern­ab­schluss ausweisen, den Abschlussstichtag und die Berichtsperiode, die Berichtswährung und die Einheiten erken­nen lassen und nach IAS 1.52 auch drucktechnisch klar und über­sicht­lich ge­stal­tet sein. Aus der Formulierung des IAS 1.52 kann gefolgert werden, dass auch eine von der Buchform abwei­chen­de elek­tro­ni­sche Darstellung zulässig ist. Die gebotene Informationen über die Grundlagen der Aufstel­lung des Ab­schlusses können nach IAS 1.116 sowohl im Anhang als auch in einem geson­der­ten Teil des Abschlusses dargestellt werden. IAS 1 schreibt keine Darstellungs­wäh­rung vor. Nach IAS 21.38 ist der Abschlussersteller in der Wahl seiner Darstellungswährung grundsätzlich frei.[131] Nach § 315a Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB muss ein nach Art. 4 VO (EU) 1606/2002; § 315 HGB aufge­stell­ter Abschluss aber in Euro aufgestellt werden.

 

Tz. 50

IAS 1.10 regelt die Elemente des vollständigen Abschlusses, ohne eine bestimmte Reihen­folge und die Bezeichnungen der einzelnen Abschlussbestandteile verbindlich vorzuschrei­ben.[132] Soweit IAS 1 und andere IFRS keine Regelungen über die Zuordnung von Infor­matio­nen zu be­stimmten Bestandteilen des Abschlusses enthalten, ist der Abschlussersteller auch darin frei, in wel­chem Abschnitt des Abschlusses er die vorgeschriebenen Informationen be­richtet (vgl. IAS 1.47 f.).[133] IAS 1.113 schreibt aber vor, dass abschlusspostenbezogene An­gaben im An­hang durch Querverweise mit den entsprechenden Posten in der Bilanz, der Ge­samt­ergeb­nisrechnung, der Kapital­fluss­rechnung und der Eigenkapitalveränderungs­rechnung verbunden wer­den müssen.

[128] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS § 2 Rn. 7.
[129] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS § 2 Rn. 7, mit Hinweis auf die im Sitzungsprotokoll des Accounting Regulatory Committee v. 30.11.2005 ver­merk­te Formel: "This financial statement ist prepared in accordance with IFRSs adop­ted by the EU".
[130] Ebenso Bischof/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 84.
[131] Müller/Holzwarth/Laurisch, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 21 Rn. 98 ff; Bischof/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 86; Brücks/Ehrcke, in: Thiele/v. Keitz/Brücks, Inter­natio­nales BilanzR, IAS 1 Rn. 200.
[132] Bischof/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 76, 78; Brücks/Ehrcke, in: Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales BilanzR, IAS 1 Rn. 123.
[133] Bischof/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 81.

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