Tz. 47
Der Abschluss und seine selbständigen Bestandteile (Bilanz, GuV/Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang und Vergleichsberichte, vgl. IAS 1.10) müssen als IFRS-Abschluss erkennbar und abgrenzbar sein. Er muss nach IAS 1.49 eindeutig als Abschluss nach IFRS bezeichnet und nach IAS 1.50 für die Adressaten des Abschlusses leicht von anderen Finanzinformationen, die nicht den IFRS folgen, unterschieden werden können. IAS 1.16 schreibt eine Übereinstimmungserklärung (compliance statement) vor. Sie bildet einen selbständigen Baustein des Abschlusses und enthält die Erklärung, dass der Abschluss vollständig den IFRS entspricht. Diese Übereinstimmungserklärung reicht aus, um den Abschluss als IFRS-Abschluss zu kennzeichnen.[128] Ein nach den unionsrechtlichen IFRS erstellter Abschluss ist mit diesem Zusatz zu kennzeichnen.[129]
Tz. 48
IAS 1.14 stellt klar, dass die IFRS nur auf die in den IFRS als Bestandteile des Abschlusses definierten Bausteine der Finanzberichterstattung anzuwenden sind. Das dient dem Schutz der "Marke" IFRS und dem Schutz der Verkehrserwartung. Grundlegende Prinzipien der Finanzberichterstattung, die die IFRS mit anderen Berichtssystemen teilen, können auf andere Finanzberichte angewendet werden. Entscheidend ist, dass diese anderen Berichte nicht mit Bestandteilen eines IFRS-Abschluss verwechselt werden können. Deshalb sind nach IAS 1.51 alle Bestandteile des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können der nach IFRS erstellte Konzernabschluss und ein nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellter Einzelabschluss innerhalb desselben Dokuments offengelegt werden.[130]
Tz. 49
IAS 1.51 regelt einzelne formale Aspekte des Abschlusses. Der Abschluss muss die Firma des Unternehmens bezeichnen, den Abschluss als Einzel- oder Konzernabschluss ausweisen, den Abschlussstichtag und die Berichtsperiode, die Berichtswährung und die Einheiten erkennen lassen und nach IAS 1.52 auch drucktechnisch klar und übersichtlich gestaltet sein. Aus der Formulierung des IAS 1.52 kann gefolgert werden, dass auch eine von der Buchform abweichende elektronische Darstellung zulässig ist. Die gebotene Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses können nach IAS 1.116 sowohl im Anhang als auch in einem gesonderten Teil des Abschlusses dargestellt werden. IAS 1 schreibt keine Darstellungswährung vor. Nach IAS 21.38 ist der Abschlussersteller in der Wahl seiner Darstellungswährung grundsätzlich frei.[131] Nach § 315a Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB muss ein nach Art. 4 VO (EU) 1606/2002; § 315 HGB aufgestellter Abschluss aber in Euro aufgestellt werden.
Tz. 50
IAS 1.10 regelt die Elemente des vollständigen Abschlusses, ohne eine bestimmte Reihenfolge und die Bezeichnungen der einzelnen Abschlussbestandteile verbindlich vorzuschreiben.[132] Soweit IAS 1 und andere IFRS keine Regelungen über die Zuordnung von Informationen zu bestimmten Bestandteilen des Abschlusses enthalten, ist der Abschlussersteller auch darin frei, in welchem Abschnitt des Abschlusses er die vorgeschriebenen Informationen berichtet (vgl. IAS 1.47 f.).[133] IAS 1.113 schreibt aber vor, dass abschlusspostenbezogene Angaben im Anhang durch Querverweise mit den entsprechenden Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalveränderungsrechnung verbunden werden müssen.
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