Tz. 54

Erträge und Aufwendungen unterliegen zunächst denselben allgemeinen Erfassungskriterien, wie Vermögenswerte und Schulden (vgl. Kapitel 10), d. h. die Nutzenzu- bzw. -abnahme hat wahrscheinlich und zuverlässig ermittelbar zu sein (F.4.37–.38). Zusätzlich ist für die Erfassung erforderlich, dass die Nutzenzu- bzw. -abnahme mit der Zu- oder Abnahme eines Vermögenswerts oder einer Schuld verbunden ist. Dies bedeutet, dass die Erfolgserfassung an die Veränderung eines Vermögenswerts oder einer Schuld gekoppelt ist (F.4.47, .49). Zu den konkreten Anforderungen für die Umsatzrealisierung vgl. Kapitel 9. Ferner sind Aufwendungen prinzipiell im Zusammenhang mit den dazugehörigen Erträgen zu erfassen (matching principle). So sind beispielsweise die Umsatzkosten gleichzeitig mit den Erträgen aus dem Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse zu erfassen oder planmäßige Abschreibungen über den Zeitraum, in dem der Nutzen aus dem langfristigen Vermögenswert zufließt (F.4.50–.51). Steht einer Ausgabe allerdings kein künftiger Nutzen gegenüber oder erfüllt der künftige Nutzen nicht oder nicht mehr die Kriterien zur Erfassung eines Vermögenswerts, ist der Aufwand sofort in der GuV zu erfassen (F.4.52). Beispiele hierfür sind aktivierte Vorauszahlungen von Dienstleistungen, die die Aktivierungsvoraussetzungen für Vermögenswerte erfüllen und bei Inanspruchnahme als Aufwand zu erfassen sind. Nach HGB werden sie als aktive Rechnungsabgrenzungsposten behandelt. Schließlich sind Aufwendungen auch in der GuV zu erfassen, wenn ausschließlich eine Schuld besteht und die Erfassung eines Vermögenswerts nicht in Betracht kommt, wie dies bei der Rückstellungsbildung der Fall ist (F.4.53). Keine konkreten Angaben sind im Framework enthalten, in welchem Teil der Ergebnisrechnung die entsprechenden Erträge und Aufwendungen zu erfassen sind, die Vorschriften hierfür befinden sich in IAS 1 und in den einschlägigen IFRS.

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