Tz. 136

Zielsetzung von Abschlüssen ist nach IASC F.12 (1989) und IAS 1.9 Satz 2 die Vermittlung von Informationen über die Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Ver­mö­gens- und Finanzlage eines Unternehmens, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirt­schaft­lichen Ent­schei­dun­gen nützlich ist. Der Adressatenkreis wird in IASC F.9 (1989) um derzeitige und potenzielle In­vestoren (Risikokapitalgeber, Gesellschafter), Arbeitnehmer, Kre­ditgeber (Gläu­biger), Lie­feran­ten, Kunden sowie Regierungen und Institutionen gezogen. IASC F.14 (1989) und IAS 1.9 Satz 3 nennen zudem die (Dokumentations- und Rechenschafts-) Funktion[384] der Infor­mation über die Unter­neh­mensführung. Damit unterscheidet sich die Grundzielsetzung eines IFRS-Jahresabschlusses nicht notwendig von der eines han­dels­rechtlichen Jahres­abschlusses. Das gilt jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass Vorstand, Geschäftsführer und Gesellschafter auf der Grundlage von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage über die Ausschüttung beschließen und auch die gesetzlichen Re­ge­lungen an diese Informationen anknüpfen. Eine andere Frage ist es, ob die IAS/IFRS bei der Umsetzung dieser Ziele die Ausschüttungsbe­messungsfunktion im Blick haben. Das ist nicht der Fall.[385] In IASC F.10 kommt zudem zum Ausdruck, dass kein Ausgleich der Informations­interessen der aufgezählten Adres­saten angestrebt wird. Vielmehr enthält dieser Rahmen­grund­satz die Vermutung, dass die Interessen der Investoren (sha­reholder) den Interes­sen der meis­ten anderen Adressaten (stakeholder) im Regelfall ent­sprechen. Aus dieser Vermutung folgt die Ka­pitalmarktorientierung der IFRS.[386]

In IASB CF.OB3 (2010) wird der Adressatenkreis von vornherein enger um bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger gezogen und damit die Kapital­markt­orientierung der IFRS noch stärker betont. Die Verwaltung wird in IASB CF.OB9 (2010) auf ein internes Rechnungswesen verwiesen, andere Adressaten wie Aufsichtsbehörden und Mitglieder der Öffentlichkeit werden in IASB CF.OB10 (2010) aus dem Adressatenkreis ausdrücklich aus­genommen.

[384] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 43; Baetgeu.a., IFRS-Ko, IAS 1, Rn. 23; Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 7.
[385] Kleindiek, in: MüKo-BilR, Einf. IFRS Rn. 90.
[386] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 39; Küting/Pfitzer/Weber, IFRS oder HGB?, 11; Baetge/Zülch, in: HdJ, I/2 Rn. 204.

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