Tz. 154
Der Zweck der IFRS, ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für einen breiten Adressatenkreis zu zeichnen, wird in IASC F.15–.18 (1989) näher beschrieben und in IASC F.46 (1989) durch eine vage Vermutung im alten Rahmenkonzept bezeichnet. Sie besagt, dass im Regelfall die Anwendung der IFRS zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes führt.[412] Gespiegelt und konkretisiert wird diese Vermutung durch ein Gebot in IAS 1.15 Satz 1, "Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage [. . .] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen", und eine Fiktion in IAS 1.15 Satz 3, „Die Anwendung der IFRS führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. IAS 1.15 Satz 2 verweist zurück in das Rahmenkonzept durch die Anweisung an den Abschlussersteller, die dort formulierten Bilanzierungsgrundsätze zu befolgen.
IAS 1.17 konkretisiert das Gebot des IAS 1.15 nochmals durch zusätzliche Handlungsanweisungen, bezogen auf die Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden durch einen Verweis auf IAS 8, bezogen auf die Darstellung der Informationen, durch einen appelierenden Hinweis auf die Grundsätze der Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit und die Erlaubnis zusätzlicher Informationen, wenn diese erforderlich sind, um einzelne Geschäftsvorfälle sowie sonstige Ereignisse in ihrer Wirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verständlich darzustellen.
Die IAS 1.19–.20 erlauben ein Abweichen von einzelnen Standards, in den "äußerst seltenen Fällen", in denen die Anwendung eines Standards irreführend wäre und die Abweichung erforderlich ist, um die im Rahmenkonzept formulierten Ziele der Rechnungslegung zu erreichen (overriding principle)[413]. Diese beiden Erfordernisse konkretisiert IAS 1.24 am Maßstab der Glaubwürdigkeit. Die Abweichung ist nach den Vorgaben des IAS 1.20 im Jahresabschluss und nach IAS 1.21 in den Jahresabschlüssen der Folgejahre offenzulegen. IAS 1.22–.23 regeln den Fall, dass eine Abweichung von den IFRS nach (staatlichen) gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.
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