Tz. 154

Der Zweck der IFRS, ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für einen breiten Adressatenkreis zu zeichnen, wird in IASC F.15–.18 (1989) näher beschrieben und in IASC F.46 (1989) durch eine vage Vermutung im alten Rahmenkonzept bezeichnet. Sie besagt, dass im Regelfall die Anwendung der IFRS zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält­nis­sen entsprechenden Bildes führt.[412] Gespiegelt und konkretisiert wird diese Vermutung durch ein Gebot in IAS 1.15 Satz 1, "Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage [. . .] den tatsächlichen Verhältnis­sen entsprechend darzustellen", und eine Fiktion in IAS 1.15 Satz 3, „Die Anwendung der IFRS führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsäch­lichen Verhältnissen ent­sprechendes Bild vermitteln. IAS 1.15 Satz 2 verweist zurück in das Rahmen­konzept durch die Anweisung an den Abschlussersteller, die dort formulierten Bilan­zierungs­grundsätze zu be­fol­gen.

IAS 1.17 konkretisiert das Gebot des IAS 1.15 nochmals durch zusätzliche Handlungsan­wei­sungen, bezogen auf die Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden durch einen Verweis auf IAS 8, bezogen auf die Darstellung der Informationen, durch einen appelie­renden Hinweis auf die Grundsätze der Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Ver­ständlichkeit und die Erlaubnis zusätzlicher Informationen, wenn diese erforderlich sind, um einzelne Geschäftsvorfälle sowie sonstige Ereignisse in ihrer Wirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verständlich darzustellen.

Die IAS 1.19–.20 erlauben ein Abweichen von einzelnen Standards, in den "äußerst seltenen Fällen", in denen die An­wen­dung eines Stan­dards irreführend wäre und die Abweichung erforderlich ist, um die im Rah­menkonzept for­mu­lierten Ziele der Rechnungslegung zu erreichen (overriding principle)[413]. Diese beiden Erforder­nisse konkretisiert IAS 1.24 am Maßstab der Glaubwürdigkeit. Die Abweichung ist nach den Vorga­ben des IAS 1.20 im Jahresabschluss und nach IAS 1.21 in den Jahres­ab­schlüssen der Fol­gejahre offenzulegen. IAS 1.22–.23 regeln den Fall, dass eine Abweichung von den IFRS nach (staat­lichen) gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.

[412] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 25.
[413] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 110; Baetge/Kleekämper/Knorr/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 32 und Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 29 betonen die hohen Anforderungen, die an die Anwendung dieses overriding principle gestellt werden.

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