Tz. 149

IAS 1.45 formuliert den Grundsatz der Stetigkeit für die Darstellung und die Gliederung des Jahresabschlusses und regelt, ergänzt durch IAS 1.46, die Ausnahmen von diesem Grund­satz. Über die dort geregelten Ausnahmen hinaus ergeben sich Durchbrechungen aus den Grund­sätzen der Verständlichkeit und Relevanz. Deshalb müssen Posten, die zu Leerposten werden, nicht beibehalten werden.[402]

IAS 8.13 regelt, konkretisiert durch eine Beschreibung des Zwecks in IAS 8.15 verbindlich die Zielsetzung von IASC F.40 (1989) und IASB CF.QC20–25 (2010), die Vergleichbarkeit des Jahres­abschlusses durch Beibe­hal­tung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Rech­nungs­le­gungs­methoden) zu gewähr­leisten. Eine Änderung der Methoden ist nach IAS 8.14 nur zulässig, wenn dies ein Standard vorschreibt oder dadurch eine qualitative Verbes­serung der Darstellung eintritt. IAS 8.16 stellt klar, dass die erstmalige Anwendung neuer Metho­den auf neue Geschäftsvorfälle keine Än­derung darstellt. Ebenfalls keine freiwillige Änderung stellt die vorzeitige Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards dar.[403] Geän­derte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind retrospektiv auf die Vorjahreswerte anzuwenden.[404]

[402] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 54.
[403] Zülch/Wilms, in: MüKo-BilR, IAS 8 Rn. 30.
[404] Zülch/Wilms, in: MüKo-BilR, IAS 8 Rn. 33.

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