Tz. 149
IAS 1.45 formuliert den Grundsatz der Stetigkeit für die Darstellung und die Gliederung des Jahresabschlusses und regelt, ergänzt durch IAS 1.46, die Ausnahmen von diesem Grundsatz. Über die dort geregelten Ausnahmen hinaus ergeben sich Durchbrechungen aus den Grundsätzen der Verständlichkeit und Relevanz. Deshalb müssen Posten, die zu Leerposten werden, nicht beibehalten werden.[402]
IAS 8.13 regelt, konkretisiert durch eine Beschreibung des Zwecks in IAS 8.15 verbindlich die Zielsetzung von IASC F.40 (1989) und IASB CF.QC20–25 (2010), die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses durch Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Rechnungslegungsmethoden) zu gewährleisten. Eine Änderung der Methoden ist nach IAS 8.14 nur zulässig, wenn dies ein Standard vorschreibt oder dadurch eine qualitative Verbesserung der Darstellung eintritt. IAS 8.16 stellt klar, dass die erstmalige Anwendung neuer Methoden auf neue Geschäftsvorfälle keine Änderung darstellt. Ebenfalls keine freiwillige Änderung stellt die vorzeitige Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards dar.[403] Geänderte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind retrospektiv auf die Vorjahreswerte anzuwenden.[404]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen