Tz. 144
Das Prinzip der Vergleichbarkeit ist ein zentrales Optimierungsziel der IFRS. Seine Bedeutung folgt aus ihrer Kapitalmarktorientierung. Investoren sollen auf der Grundlage eines IFRS-Abschlusses einerseits den Wert des Unternehmens und seiner Anteile mit dem Wert anderer Unternehmen und deren Anteile vergleichen können. Sie sollen aber auch Informationen über die Wertentwicklung erhalten und dazu verschiedene Abschlüsse desselben Unternehmens vergleichen können, um daraus Prognosen für die zukünftige Wertentwicklung abzuleiten. Dieses Optimierungsziel findet Ausdruck in F.39 IASC 1989. Es ist in CF.QC20–.QC 25 IASB 2010 noch deutlicher hervorgehoben und bezogen auf die intertemporale Vergleichbarkeit in IAS 1.38–.38D umgesetzt.
Tz. 145
Das in IASC F.39 (1989) und IASB CF.QC20-.QC25 (2010) beschriebene qualitative Prinzip der Vergleichbarkeit hat eine zweifache Funktion. Einerseits setzt es die Zielsetzung des IFRS-Jahresabschlusses um, über Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage zu informieren. Dazu muss es, wie in IASC F.39 Satz 1 (1989) formuliert, den Adressaten möglich sein, die Abschlüsse eines Unternehmens über die Zeit hinweg zu vergleichen. IASB CF.QC20 (2010) beschreibt vergleichbare Informationen als nützlichere Informationen. Daraus folgt der Grundsatz der Stetigkeit (vgl. IASB CF.QC22 (2010), IAS 1.45) und das in IASC F.42 (1989) als Ziel formulierte und durch IAS 1.38 ausgesprochene Gebot, die Vorjahreszahlen in den Abschluss mit aufzunehmen. Wird die Darstellung umgegliedert oder werden Rechnungslegungsmethoden geändert, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich entsprechend umzugliedern (IAS 1.41) und nach den geänderten Methoden grundsätzlich neu zu berechnen (IAS 8.19).[398] Zum anderen sollen auch die Abschlüsse verschiedener Unternehmen vergleichbar sein. Dieses Ziel betont IASB CF.QC20 (2010). Es drückt die Kapitalmarktorientierung der IFRS aus. Auf dem Markt der Unternehmen soll bezogen auf Vermögens-, Finanz- und Ertragsberichterstattung Chancengleichheit zwischen den Unternehmen herrschen. Bei der Entwicklung neuer und der Auslegung bestehender Standards kann dieses Prinzip nicht überschätzt werden. In IASC F.41 (1989) kommt klarstellend zum Ausdruck, dass das Vergleichbarkeitsprinzip die Entwicklung und Anwendung neuer Standards nicht ausschließt. IAS 1.1 formuliert als Zweck dieses Standards die Gewährleistung der Vergleichbarkeit.
Aus dem Vergleichbarkeitsprinzip folgt ein Transparenzgebot für die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, das in IASC F.40 (1989) konkretisierend beschrieben wird und in den IASB CF.QC20–.25 (2010) implizit zum Ausdruck kommt.[399]
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