Tz. 144

Das Prinzip der Vergleichbarkeit ist ein zentrales Optimierungsziel der IFRS. Seine Be­deu­tung folgt aus ihrer Kapitalmarktorientierung. Investoren sollen auf der Grund­lage eines IFRS-Abschlusses einerseits den Wert des Unternehmens und seiner Anteile mit dem Wert anderer Unternehmen und deren Anteile vergleichen können. Sie sollen aber auch Infor­mationen über die Wertentwicklung erhalten und dazu verschiedene Abschlüsse desselben Unternehmens vergleichen können, um daraus Prognosen für die zukünftige Wertentwicklung abzuleiten. Dieses Optimierungsziel findet Ausdruck in F.39 IASC 1989. Es ist in CF.QC20–.QC 25 IASB 2010 noch deutlicher hervorgehoben und bezogen auf die inter­tem­porale Vergleich­barkeit in IAS 1.38–.38D umgesetzt.

 

Tz. 145

Das in IASC F.39 (1989) und IASB CF.QC20-.QC25 (2010) beschriebene qualitative Prinzip der Vergleichbarkeit hat eine zwei­fa­che Funktion. Einerseits setzt es die Zielsetzung des IFRS-Jahresabschlusses um, über Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage zu in­formieren. Dazu muss es, wie in IASC F.39 Satz 1 (1989) formuliert, den Adressaten möglich sein, die Abschlüsse eines Unter­nehmens über die Zeit hinweg zu vergleichen. IASB CF.QC20 (2010) beschreibt vergleichbare Informationen als nützlichere Informationen. Daraus folgt der Grundsatz der Stetig­keit (vgl. IASB CF.QC22 (2010), IAS 1.45) und das in IASC F.42 (1989) als Ziel formulierte und durch IAS 1.38 ausgesprochene Gebot, die Vorjahreszahlen in den Abschluss mit auf­zu­nehmen. Wird die Darstellung umgegliedert oder werden Rech­nungs­legungs­methoden ge­ändert, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich entsprechend um­zugliedern (IAS 1.41) und nach den geänderten Methoden grundsätzlich neu zu berechnen (IAS 8.19).[398] Zum anderen sollen auch die Abschlüsse verschiedener Unter­nehmen vergleichbar sein. Dieses Ziel betont IASB CF.QC20 (2010). Es drückt die Kapital­markt­orientierung der IFRS aus. Auf dem Markt der Un­ternehmen soll bezogen auf Vermögens-, Finanz- und Ertrags­bericht­erstat­tung Chancen­gleich­heit zwischen den Unternehmen herrschen. Bei der Ent­wicklung neuer und der Aus­legung bestehender Standards kann dieses Prinzip nicht über­schätzt werden. In IASC F.41 (1989) kommt klar­stellend zum Ausdruck, dass das Vergleich­barkeitsprinzip die Entwicklung und Anwendung neuer Standards nicht ausschließt. IAS 1.1 formuliert als Zweck dieses Stan­dards die Gewähr­leistung der Vergleichbarkeit.

Aus dem Vergleichbarkeitsprinzip folgt ein Transparenzgebot für die Bilanzierungs- und Be­wer­tungsmethoden, das in IASC F.40 (1989) konkretisierend beschrieben wird und in den IASB CF.QC20–.25 (2010) implizit zum Ausdruck kommt.[399]

[398] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 67; Zülch/Wilms, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 33.
[399] Baetge/Kirsch/Wollmert/Brüggemann, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kapitel II Rn. 59.

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