Tz. 36

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personen­gesell­schaf­ten i. S. d. § 264a HGB und Genossenschaften müssen nach §§ 264 Abs. 2 Satz 1, 336 Abs. 1 Satz 1 HGB neben dem Jahresabschluss auch einen Lagebericht aufstellen. Er ist kein Element des Jahres­abschlusses, sondern tritt rechtlich selbständig neben diesen. Äußerlich kann der Lagebericht aber mit dem Jahresabschluss in einem Dokument verbunden werden.[96] Innerlich ist er mit dem Anhang verbunden. Das zeigt sich auch in der Vorschrift des § 285 Nr. 23 HGB (§ 285 Nr. 23 HGB), die für den Anhang eine bedingte Erläuterungspflicht enthält, wenn keine entsprechenden An­gaben im Lagebericht gemacht wurden. Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapital­ge­sellschaften kann sich eine gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben. Bei Aktiengesellschaften verbietet das Gebot der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) nicht die satzungsmäßige Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts, weil sich das Gebot der Satzungsstrenge nur auf die Vorschrif­ten des AktG, nicht auf diejenigen des HGB bezieht.[97]

[96] Reiner, in: MüKo-HGB, § 264 HGB Rn. 7, zur Praxis der "Geschäftsberichte" kapitalmarkt­orien­tierter Unternehmen.
[97] Zutreffend LG Nürnberg-Fürth v. 30.9.2004, 1 HKO 8879/03, AG 2005, 262 (263).

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